Familienrecht & Steuerrecht

Familienrechtliche Berührungspunkte zum Steuerrecht – Ein Überblick

 

Die finanziellen Folgen stehen bei einer Heirat oder einer Scheidung nicht im Vordergrund, dennoch ergeben sich in beiden Fällen steuerliche Änderungen.
Zunächst soll mit der nachfolgenden Zusammenfassung ein Überblick über das Lohnsteuerklassensystem in Deutschland geschaffen werden, um später auf die steuerlichen Auswirkungen einer Ehe und einer Scheidung eingehen zu können.

Die wichtigsten Fakten zu den Lohnsteuerklassen:

Sinn und Zweck der Lohnsteuerklassen ist die Besteuerung des Arbeitseinkommens.
Gemäß dem Einkommenssteuergesetz gibt es in Deutschland derzeit sechs Steuerklassen, die sich  aus dem Lohnsteuerabzug, der Kirchensteuer, dem Solidaritätszuschlag und insbesondere den Familienverhältnissen ergeben. Je nach Konstellation ergibt sich eine bestimmte Lohnsteuerklasse.
Der Unterschied zwischen den einzelnen Steuerklassen liegt in erster Linie bei den jeweiligen Steuerfreibeträgen.
In bestimmten Fällen ist ein Wechsel der Steuerklassen möglich.

 

Lohnsteuerklasse bei Heirat:

Mit dem ELStAM – Verfahren (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) übermittelt die Meldebehörde seit dem 01.01.2013 den geänderten Familienstand automatisch an die Finanzverwaltung.
Voraussetzung hierfür ist, dass beide Ehegatten ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Nach der Heirat sind beide Eheleute automatisch in Steuerklasse 4.
Es besteht allerdings die Möglichkeit zwei weitere Kombinationen zu wählen: Steuerklasse 3 und 5 oder Steuerklasse 4 jeweils mit Faktor.
Das maßgebliche Kriterium für die Wahl der Steuerklasse, ist die Höhe der Einkommen der jeweiligen Ehepartner.
Wenn ein Partner ein deutlich höheres Einkommen als der andere hat, wäre die Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5 empfehlenswert. Wobei sich der jeweils besser verdienende Partner für die Steuerklasse 3 entscheiden müsste und derjenige mit dem niedrigeren Einkommen die Steuerklasse 5 für sich beanspruchen würde.
Verdienen beide Ehegatten etwa gleich viel, erscheint die Option der Steuerklasse 4 für beide sinnvoll. Danach sind beide Ehepartner gleichermaßen von der Höhe der steuerlichen Abzüge betroffen. Zudem sind sie hier nicht verpflichtet eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben.
Die dritte Variante 4/4 mit Faktor verpflichtet wieder zu einer gemeinsamen Abgabe der Steuererklärung. Bei dieser Kombination zahlen beide den Lohnsteuerbetrag, der dem jeweiligen Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen entspricht, auch wenn sie unterschiedlich verdienen.

Ein Wechsel der Steuerklasse bei Verheirateten erscheint vor allem empfehlenswert, wenn sich die persönlichen Umstände des Ehepaares beispielsweise durch eine Gehaltserhöhung, bevorstehende Arbeitslosigkeit oder durch Familiennachwuchs ändern.
Für den Wechsel muss ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, der diesem bis zum 30. November vorliegen muss. Erforderlich ist, dass beide Ehegatten mit dem Steuerklassenwechsel einverstanden sind.
Hier ist zu beachten, dass ein Steuerklassenwechsel nur einmal jährlich vollzogen werden kann.

 

Ehegattensplitting:
Ehegatten erhalten in Deutschland einen besonderen Steuertarif. Die Rede ist vom sogenannten Ehegattensplitting.
Ehepaare, die nicht dauerhaft getrennt leben und uneingeschränkt steuerpflichtig sind, können sich bei der Einkommensbesteuerung zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingverfahrens entscheiden.
Wählen sie das Ehegattensplitting werden sie gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Das Ehepaar wird als Wirtschaftsgemeinschaft gesehen.
Beim Splittingverfahren wird das zu versteuernde Einkommen zunächst addiert und dann halbiert. Für dieses Einkommen wird die Steuer nach dem Grundtarif berechnet. Anschließend wird die Einkommenssteuer verdoppelt. Auf diesem Wege ist die Verteilung des zu versteuernde Einkommen auf beide Partner zu gleichen Teilen möglich.
Von der Splittingwirkung wird am meisten profitiert, wenn nur einer der Ehegatten Einkünfte hat. Bei Ehegatten, die etwa gleich viel verdienen sind die Auswirkungen dieses Verfahrens nur geringfügig.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird steuerrechtlich wie eine Ehe behandelt. Dies gilt auch hinsichtlich des Ehegattensplittings. Seit Juni 2013 besteht hier die Möglichkeit das Splittingverfahren auch rückwirkend bis zum 1. Januar 2001 zu nutzen.

 

Lohnsteuerklasse bei Scheidung:

Eine Scheidung führt zwangsläufig zu einem Wechsel der Steuerklassen.

Trennungsjahr:
Vor der Scheidung ist es erforderlich, dass ein Trennungsjahr durchgeführt wird (§ 1566 BGB).
Das Trennungsjahr muss nicht beantragt werden. Es läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Partner den Trennungswunsch äußert und das Paar fortan getrennt lebt.
Das genaue Datum ist nach dem Ablauf des Trennungsjahres für die Scheidung relevant und sollte deshalb notiert werden. Außerdem hat dieses Datum Einfluss auf den Wechsel der Steuerklassen:

Im Trennungsjahr behalten die Partner grundsätzlich ihre bisherige Steuerklasse bei. Demnach ist eine Zusammenveranlagung der Einkommenssteuer in diesem Jahr noch möglich.
Hierfür ist es ausreichend, wenn man nur wenigen Wochen im bezüglichen Steuerjahr zusammengelebt hat. Im folgenden Jahr sind die Ehegatten dann getrennt zu veranlagen.

Maßgeblich für die Steuerklasse im Trennungsjahr ist somit in welchem Kalenderjahr die Trennung stattgefunden hat. Der entscheidende Termin ist dabei der 31.12..
Trennt man sich also Anfang Dezember, kommt bereits ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres die neue Steuerklasse zum Einsatz.
Trennt man sich jedoch Anfang Januar, hat dies zur Folge, dass man noch das ganze Kalenderjahr von den steuerlichen Besonderheiten für Ehepaare profitieren kann.
Entscheidet sich in der Trennungszeit allerdings einer der Ehegatten für den Wechsel der Steuerklassen, muss der andere den Wechsel ebenfalls vollziehen.

Versöhnung im Trennungsjahr:
Nicht selten kommt es während des Trennungsjahres zu einer Versöhnung.
Eine Unterbrechung des Trennungsjahres findet steuerrechtlich jedoch nur statt, wenn der Versuch der Versöhnung länger als drei Monate andauert.
Wenn steuerrechtlich das Trennungsjahr unterbrochen wird, hat dies zur Folge, dass kein Lohnsteuerklassenwechsel in dem Jahr, das auf das Trennungsjahr folgt, eintritt.
Es ist erforderlich die Versöhnung schriftlich festzuhalten und das Finanzamt umgehend davon in Kenntnis zu setzen.

Scheidung:
Nach der Scheidung werden die Ehepartner als ledig angesehen und der Steuerklasse 1 zugeordnet. Eine Ausnahme besteht in der Zuteilung zur Steuerklasse 2 für denjenigen Partner, der das alleinige Sorgerecht für gemeinsame Kinder hat und Kindergeld bezieht.
Der Steuerklassenwechsel vollzieht sich jedoch nicht automatisch, sobald man geschieden ist. Er muss beim Finanzamt mit der Scheidungsurkunde beantragt werden.
Die Steuerklasse ist ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres zu ändern.
Wer sich also im Jahr 2017 trennt, muss ab dem 01.01.2018 die Steuerklasse ändern.
Andernfalls müssen Steuern nachgezahlt werden, wenn das Finanzamt von der Trennung erfährt.

Kinderfreibeträge:
Eltern steht eine Steuererleichterung des eigenen Einkommens zu – der Freibetrag für Kinder. Der Freibetrag hat sich 2017 geändert, sodass er aktuell bei 7.356 € pro Kind für beide Eltern jährlich liegt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • sachliches Existenzminimum des Kindes 4.716 €
  • Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf 2.640 €

Im Falle einer Scheidung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Kinderfreibeträge jeweils hälftig an beide Elternteile ausgezahlt werden. Dabei ist es belanglos, von wem die Kinder betreut werden.
Freibeträge können übertragen werden:
Muss der nicht betreuende Elternteil Unterhalt für seine Kinder zahlen und kommt er dieser Pflicht im Wesentlichen nicht nach, kann der gesamte Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden. Im Wesentlichen wird der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, wenn weniger als 75% übernommen werden.

 

Elterngeld und Elterngeld Plus:

Das Elterngeld ist eine Ersatzleistung des Staates. Dabei soll das, aufgrund der Kinderbetreuung wegfallende Erwerbseinkommen ersetzt werden. Ein Anspruch darauf besteht für Eltern, die nach der Geburt ihre Kinder vorrangig selbst betreuen und aus diesem Grund nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.
Ehegatten, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 € hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Ebenso verhält es sich bei Alleinerziehenden, die ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 € hatten.
Eltern können bis zu maximal 14 Monaten das Basiselterngeld beziehen.
Neben dem Basiselterngeld können Eltern, deren Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde, auch das Elterngeld Plus beziehen.
Das Elterngeld Plus unterstützt Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Das Elterngeld Plus beträgt maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde. Die Eltern können diesen Betrag jedoch doppelt so lange in Anspruch nehmen.
Zudem gibt es den Partnerschaftsbonus, welcher eintritt, wenn beide Elternteile gleichzeitig vier Monate lang 25 – 30 Stunden pro Woche arbeiten. Jeder Elternteil erhält dann für diese vier Monate zusätzliche Monatsbeiträge.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte.
Auch geschiedene Elternteile, die das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, können Elterngeld beantragen. Sie werden in diesem Fall rechtlich alleinerziehenden Elternteilen gleichgestellt.

Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin, in dem wir auf alle für Sie relevanten Aspekte eingehen.

 

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Martin Weber, LL.M.
Telefon: +49 (0) 851 / 966 300 40
E-Mail:   mw@weber-dekena.de

 

 

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