Testamentsvollstreckung Weber & Dekena Rechtsanwälte Passau

Testamentsvollstreckung – Ihr letzter Wille zählt

Testamentsvollstreckung – Ihr letzter Wille zählt

Die Testamentsvollstreckung dient der Absicherung und Durchsetzung des letzten Willens und ist eines der wichtigsten Instrumente der Nachfolgeberatung.

Eine Testamentsvollstreckung findet ausschließlich dann statt, wenn der Erblasser dies in einem Testament oder einem Erbvertrag angeordnet hat.
Es ist die alleinige Entscheidung des Vererbenden, ob er einen oder mehrere Testamentsvollstrecker einsetzt und mit welchen Aufgaben er sie betraut.
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB).

 

Vorteile einer Testamentsvollstreckung

  • Durchsetzung des letzten Willens:

Testamentsvollstreckung ermöglicht dem Erblasser, über seinen Tod hinaus Einfluss auf die Verteilung seines Vermögens nehmen.
Der Testamentsvollstrecker ist an den genauen Wortlaut des Testaments bzw. des Erbvertrags gebunden, damit gewährleistet ist, dass alle Anordnungen dem Willen des Erblasser entsprechen.

 

  • Erhaltung des Familienfriedens:

Familienstreitigkeiten sind oft vorprogrammiert, wenn die Erben versuchen die Nachlassabwicklung selbst zu regeln.
Die Ziele des Erblasser lassen sich meist besser und einfacher umsetzen, wenn diese Verantwortung einem Testamentsvollstrecker auferlegt wird.

 

  • Schutz minderjähriger und behinderter Erben:

Der Erbanteil eines minderjährigen Kindes soll erhalten bleiben, bis es in der Lage ist, das Vermögen selbst zu verwahren? Dann ordnet der Erblasser in der Regel die Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit an. Damit ist das Erbe auch vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters geschützt.

Erhält ein Behinderter eine Erbschaft droht regelmäßig der Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe, um die Kosten für die Pflege und Unterbringung zu begleichen.
Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird der Rückgriff des Sozialhilfeträgers verhindert.

 

  • Entlastung der Erben:

Die Nachlassabwicklung ist eine umfangreiche Aufgabe, die keinesfalls unterschätzt werden sollte. Mit der beruflichen Karriere, einem Krankheitsfall, einem Auslandsaufenthalt oder Minderjährigkeit seien nur ein paar der unterschiedlichsten Gründe genannt warum den Erben die Nachlassverwaltung nicht möglich sein könnte.
Insbesondere bei einem großen Nachlass wird ein erfahrener Testamentsvollstrecker den Erben unterstützend und beratend zur Seite stehen können.

 

  • Schutz vor Gläubigern:

Die Testamentsvollstreckung schützt vor Zugriffen durch Gläubiger der Erben auf den Nachlass.

 

Ablauf der Testamentsvollstreckung

Beginn:

Die Testamentsvollstreckung beginnt mit dem Tod des Erblassers.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der förmlichen Annahme durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht.
Eine Pflicht zur Annahme besteht allerdings nicht.
Auf Antrag hin erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über dessen Ernennung und den Umfang seiner Befugnisse. Mit Hilfe dieses Zeugnisses kann sich der Testamentsvollstrecker unter anderem gegenüber Behörden oder Banken legitimieren.
Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass verwalten oder auseinandersetzen.
In der Regel wird bestimmt, dass der Nachlass nur bis zur Aufteilung an die Erben verwaltet wird. In seltenen Fällen gibt es auch die Möglichkeit der Dauerverwaltung.

Beendigung:

Die Testamentsvollstreckung endet grundsätzlich, mit der Erfüllung der Aufgaben, die dem Testamentsvollstrecker zugewiesen sind. Sie kann auch bezüglich einzelner Nachlassgegenstände beendigt werden.
Hat der Erblasser eine Frist gesetzt, endet die Testamentsvollstreckung mit dem Ablauf dieser Frist. Spätestens aber nach 30 Jahren seit dem Erbfall.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den Nachlass gehen nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung auf die Erben über.

Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit dem Tod, der Entlassung oder Geschäftsunfähigkeit des Testamentsvollstreckers.

 

Rechte der Erben

Die Erben können nicht über den Nachlass verfügen, da die Nachlassverwaltung dem Testamentsvollstrecker obliegt.
Für jeden einzelnen Erben besteht die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft.
Der Testamentsvollstrecker hat den Erben auf Verlangen Auskunft über den Stand der Testamentsvollstreckung zu geben und ist ihnen ebenfalls auf Verlangen nach der Ausführung des Auftrags verpflichtet Rechenschaft abzulegen.

 

Kosten der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung verursacht zu Lebenszeiten keine Kosten.
Bei der Vergütung der Testamentsvollstreckung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Die Vollstreckung eines Testaments verursacht Kosten, für die es Gebührentabellen gibt.
Hat sich der Vererbende zur Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers nicht geäußert, so kann der Vollstrecker in jedem Fall eine „angemessene Vergütung“ verlangen.

 

Wer sollte eine Testamentsvollstreckung in Betracht ziehen?

  • Mit der Erbschaft ist ein bestimmtes Ziel verbunden
  • Erbstreitigkeiten sollen vermieden werden
  • Befreiung der Familienangehörigen von der Abwicklung der Erbschaft
  • Erben beziehen über längeren Zeitraum Sozialleistungen
  • Finanzielle Absicherung eines behinderten Erben
  • Insolvenz der Erben oder Erben sind von der Insolvenz bedroht
  • Nachlass besteht aus einem großen Vermögen, es sind zahlreiche Erben vorhanden

In den aufgeführten Fällen ist damit zu rechnen, dass Probleme auf die Erben zukommen. Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers lassen sich diese Probleme oft gänzlich vermeiden.

Wenn Sie unsicher sind, ob und wie Sie eine Testamentsvollstreckung anordnen sollten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin, in dem wir auf alle für Sie relevanten Aspekte eingehen.

 

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Martin Weber, LL.M.
Telefon: +49 (0) 851 / 966 300 40
E-Mail:   mw@weber-dekena.de

 

 

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