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	<title>Allgemein Archive -</title>
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	<title>Allgemein Archive -</title>
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	<item>
		<title>Kündigung im Mietrecht &#8211; Ein Leitfaden für Mieter und Vermieter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Weber]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Feb 2018 18:32:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kündigung im Mietrecht &#8211; Ein Leitfaden für Mieter und Vermieter &#160; Kündigung des Mietvertrages Im Mietrecht wird mit der Kündigung die Beendigung des Mietverhältnisses nach §§ 542 ff. BGB bewirkt. Nach § 542 BGB ist bei der Beendigung eines Mietverhältnisses &#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: center;"><strong>Kündigung im Mietrecht &#8211; Ein Leitfaden für Mieter und Vermieter </strong></h1>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Kündigung des Mietvertrages</u></strong></p>
<p>Im Mietrecht wird mit der Kündigung die Beendigung des Mietverhältnisses nach §§ 542 ff. BGB bewirkt. Nach § 542 BGB ist bei der Beendigung eines Mietverhältnisses zwischen</p>
<ul>
<li>dem Mietverhältnis auf bestimmte Zeit und</li>
<li>dem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit</li>
</ul>
<p>zu unterscheiden.</p>
<p>Das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit endet in der Regel mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit, ohne weitere Erklärung, sofern es nicht verlängert oder von einer der beiden Vertragsparteien außerordentlich gekündigt wird. Einer Kündigung zur ordentlichen Beendigung bedarf es hier nicht.</p>
<p>Das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit endet insbesondere durch Kündigung einer der beiden Vertragsparteien, § 542 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus kann es beispielsweise auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Kündigungsarten </u></strong></p>
<p>Im Mietvertragsrecht ist zwischen unterschiedlichen Kündigungsarten zu differenzieren. So kann ein Mietverhältnis gekündigt werden durch:</p>
<ul>
<li>ordentliche Kündigung</li>
<li>außerordentliche befristete Kündigung</li>
<li>außerordentliche unbefristete Kündigung</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Ordentliche Kündigung </u></strong></p>
<p>Die ordentliche Kündigung ist in § 573 BGB geregelt. Ein unbefristetes Mietverhältnis kann sowohl durch den Mieter als auch durch den Vermieter gekündigt werden. Von beiden Vertragsparteien sind allerdings die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen nach § 573 c Abs. 1 BGB einzuhalten. Für den Mieter und Vermieter gelten insoweit verschiedene Kündigungsfristen und -voraussetzungen.</p>
<ul>
<li><u>Ordentliche Kündigung durch den Vermieter</u></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Kündigungserklärung</li>
</ul>
<p>Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.<br />
Sind an einem Mietverhältnis mehrere Personen beteiligt, kann eine Kündigung nur von allen bzw. an alle ausgesprochen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Schriftform</li>
</ul>
<p>Die Kündigung des Mietvertrages ist schriftlich mitzuteilen, § 586 Abs. 1 BGB.</p>
<ul>
<li>Berechtigtes Interesse des Vermieters</li>
</ul>
<p>Die ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist grundsätzlich nur zulässig, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere bei schuldhaften, erheblichen Vertragspflichtverletzungen des Mieters, bei Eigenbedarf des Vermieters oder bei Hinderung des Vermieters an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, wenn er dadurch Nachteile erleidet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Begründung</li>
</ul>
<p>Die Kündigung muss die vom Vermieter vorgebrachten Gründe erkennen lassen. Nachgeschobene Gründe können weder ein berechtigtes Interesse des Vermieters bestätigen, noch den vom Mieter eingelegten Widerspruch abwehren. Ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis macht die Kündigung wirkungslos und der Mieter kann sie aufgrund des formellen Mangels sofort zurückweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Kündigungsfristen</li>
</ul>
<p>Bei einer Kündigung des Vermieters greift eine Staffelung der Kündigungsfrist nach der Dauer Mietverhältnisses, § 573 c BGB: Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate (mit einer Karenzzeit von drei Werktagen). Nach fünf und nach acht Jahren seit Überlassung der Wohnung verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Ordentliche Kündigung durch den Mieter </u></li>
</ul>
<p><u> </u></p>
<p>Der Mieter kann, anders als der Vermieter, ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus § 573 c BGB (drei Monate) kündigen. Der Mieter braucht folglich für eine ordentliche Kündigung keinen Kündigungsgrund.</p>
<ul>
<li>Schriftform</li>
</ul>
<p>Hier ist auch die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Die Kündigung muss also eigenhändig unterschrieben sein und dem Vermieter im Original zugehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Kündigungsfrist</li>
</ul>
<p>Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt bei der Wohnraummiete grundsätzlich drei Monate (mit einer Karenzzeit von drei Werktagen).</p>
<p><strong><u> </u></strong></p>
<p><strong><u> </u></strong></p>
<p><strong><u>Außerordentliche Kündigung </u></strong></p>
<p>Die außerordentliche Kündigung ist eine Kündigungsform, die zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses führt. Diesbezüglich ist zwischen einer außerordentlichen befristeten Kündigung und einer außerordentlichen unbefristeten Kündigung zu differenzieren. Ebenso sind die unterschiedlichen Kündigungsvoraussetzungen für Mieter und Vermieter zu beachten.<br />
Eine außerordentliche befristete Kündigung ist sowohl für unbefristete als auch befristete Mietverhältnisse möglich. Grundsätzlich gilt, dass die außerordentliche Kündigung in schriftlicher Form auszusprechen ist und der dafür vorhandene Grund zu benennen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Außerordentliche fristgemäße Kündigung durch den Mieter</u></li>
</ul>
<p>Nachfolgend werden die wichtigsten Sonderkündigungsrechte des Mieters aufgeführt:</p>
<ul>
<li>Mieterhöhung</li>
</ul>
<p>Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung bei einer preisgebundenen Wohnung, kann der Mieter spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats kündigen.<br />
Bei der Mieterhöhung einer freifinanzierten Wohnung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung ist der Mieter berechtigt bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des  Mieterhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen.</p>
<ul>
<li>Modernisierung</li>
</ul>
<p>Wurden Modernisierungsmaßnahmen vom Vermieter angekündigt, steht dem Mieter nach § 555 e BGB ein Sonderkündigungsrecht zu. Damit das Sonderkündigungsrecht entsteht müssen die Modernisierungsmaßnahmen eine nicht unerhebliche Einwirkung auf die vermieteten Räume haben und zu einer erheblichen Mieterhöhung führen. Die Kündigung kann in diesem Fall bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsmitteilung folgt, für den Ablauf des nächsten Monats ausgesprochen werden.</p>
<ul>
<li>Verweigerung der Untervermietung</li>
</ul>
<p>Falls der Vermieter eine Untervermietung ungerechtfertigt versagt, wird für den Mieter ein Sonderkündigungsrecht relevant. Er kann in diesem Fall das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich kündigen.</p>
<ul>
<li>Tod des Mieters</li>
</ul>
<p>Im Falle des Todes des Mieters kann das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt werden. Hier kann der Vermieter und/oder der Erbe des Mieters das Mietverhältnis bis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich kündigen.</p>
<p>Im Falle des Todes des Mieters können auch eintrittsberechtigte Personen in den Mietvertrag eintreten, wenn der Mieter im Haushalt lebende Angehörige hatte. Eintrittsberechtigte Personen sind dann beispielsweise der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Kinder oder sonstige Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten.<br />
Der Eintritt gilt als nicht erfolgt, wenn die eingetretenen Personen innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Tag der Kenntnis von dem Todesfall, das Mietverhältnis kündigen.<br />
Erfolgt diese Erklärung jedoch nicht, wird das Mietverhältnis mit dem Eintrittsberechtigten fortgesetzt und der Vermieter hat ein Sonderkündigungsrecht.</p>
<p>Für den Fall das mehrere Mieter Vertragspartei waren und der Todesfall nur eines Mieters vorliegt, wird das Mietverhältnis mit den übrigen Mietern weitergeführt. Die übrigen Mieter können das Mietverhältnis dann innerhalb eines Monats, nachdem sie von dem Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Außerordentliche fristgemäße Kündigung durch den Vermieter </u></li>
</ul>
<p>Der Vermieter kann ein Sonderkündigungsrecht insbesondere geltend machen,</p>
<ul>
<li>wenn der Mietvertrag auf mehr als 30 Jahre abgeschlossen wurde</li>
<li>wenn er die Wohnung durch Zwangsversteigerung erworben hat</li>
<li>wenn der einzige oder letzte Mieter verstorben ist</li>
<li>wenn der Mietvertrag mit einem Nießbraucher abgeschlossen wurde, dessen Nießbrauch geendet hat</li>
</ul>
<p>In diesen Fällen besteht für den Vermieter einmalig, nämlich zum nächstzulässigen Termin, die Möglichkeit sein Sonderkündigungsrecht auszuüben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Außerordentliche fristlose Kündigung durch den Mieter</u></li>
</ul>
<p>Für die außerordentliche fristlose Kündigung ist auch der Mieter an das Vorliegen eines Kündigungsgrundes gebunden. Das Gesetz spricht in § 543 Abs. 1 BGB von einem wichtigen Grund. Ein Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung steht dem Mieter in folgenden Fällen zur Verfügung:</p>
<ul>
<li>bei Nichtgewährung des Gebrauchs</li>
<li>bei erheblicher Gesundheitsgefährdung</li>
<li>bei Hausfriedensstörung</li>
</ul>
<p>Für die Nichtgewährung des Gebrauchs hat sich eine breitgefächerte Rechtsprechung entwickelt, sodass beispielsweise auch erhebliche Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelpilzbefall oder ein wiederholtes Ausfallen der Heizung wegen Ölmangels oder weil der Vermieter die Stromrechnung nicht bezahlt, Kündigungsgründe in dieser Fallgruppe darstellen.</p>
<p>Die außerordentliche fristlose Kündigung ist zwar nicht an eine Frist gebunden, aber in Fällen, in denen der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag besteht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Der Mieter hat hierbei ein Wahlrecht. Maßgeblich ist, dass dem Vermieter die Möglichkeit gegeben wird den Kündigungsgrund zu beseitigen.<br />
Welche Frist als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall.<br />
Die Fristsetzung bzw. Abmahnung ist jedoch entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.</p>
<p>Zudem ist zu beachten, dass der Mieter nicht zu lange mit der Ausübung seines Kündigungsrechts warten sollte, da er sonst unter Umständen sein Recht verwirkt haben könnte.</p>
<p>Für die fristlose Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung muss die Gesundheitsgefährdung für einen normal empfindlichen Menschen eine nachhaltige Beeinträchtigung darstellen. Eine andauernde erhebliche Lärmbeeinträchtigung oder unerträgliche, ständige Gerüche wären beispielsweise als nachträgliche Beeinträchtigung einzustufen.<br />
Eine außerordentliche Kündigung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn der Mangel leicht behoben werden kann.</p>
<p>Im Fall der Störung des Hausfriedens muss der Vermieter diesen in einer derartigen Weise stören, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter</u></li>
</ul>
<p>In folgenden Fällen steht dem Vermieter ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu:</p>
<ul>
<li>Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Mieter</li>
</ul>
<p>Hierunter ist es zu fassen, wenn der Mieter die Mietsache ohne Erlaubnis einem Dritten überlässt oder die Wohnung durch Vernachlässigung seiner Pflichten gefährdet.</p>
<ul>
<li>Zahlungsverzug</li>
</ul>
<p>Hierfür muss der Mieter entweder für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug sein oder der Mieter ist in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen, der den Mietzins für zwei Monate übersteigt.</p>
<ul>
<li>Hausfriedensstörung</li>
</ul>
<p>Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Pflicht aus Mietvertrag, ist die Kündigung auch hier erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die oben genannten Ausnahmen gelten auch hier.</p>
<p>Auch der Vermieter kann sein etwaiges Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, verwirken, wenn er mit der Kündigung trotz Kenntnis des Vertragsverstoßes über einen längeren Zeitraum wartet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Widerspruchsrecht</u></strong></p>
<ul>
<li>568 Abs. 2 BGB besagt, dass der Mieter vom Vermieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs aufmerksam gemacht werden muss sowie über dessen Form und Frist aufgeklärt werden muss.<br />
Der Mieter kann also einer Kündigung widersprechen und auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses bestehen, trotz berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. Dies wird in § 574 BGB beschrieben.<br />
Diese Klausel greift dann, wenn die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder andere Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.<br />
Von Härte spricht der Gesetzgeber unter anderem auch, wenn angemessener Ersatzwohnraum nicht zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann. Unzumutbar ist die Ersatzwohnung aber nicht allein deswegen, weil sie teurer ist.<br />
Die Rechtsprechung erkennt beispielsweise auch eine fortgeschrittene Schwangerschaft oder ein hohes Lebensalter in Verbindung mit Verwurzelung als Härtefall an.<br />
Es können auch andere Gründe gerichtlich anerkannt werden.</li>
</ul>
<p>Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen und ist eigenhändig zu unterschreiben.</p>
<p>Spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses muss der Widerspruch erklärt werden. Unter Umständen muss der Mieter auf Verlangen des Vermieters den Widerspruch auch unverzüglich begründen.</p>
<p>Der Mieter hat auf das Widerspruchsrecht nach § 574 BGB keinen Anspruch, wenn eine berechtigte außerordentliche unbefristete Kündigung durch den Vermieter ausgesprochen wurde.</p>
<p><strong><u>Folgen des Widerspruchs </u></strong></p>
<p>Nach dem Widerspruch bleibt dem Vermieter nur die Möglichkeit mittels einer Räumungsklage gegen den Mieter vorzugehen, um die Kündigung durchzusetzen.</p>
<p>Mit einer erfolgreichen Räumungsklage erhält der Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel. Dieser berechtigt ihn dazu, den Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung zu beauftragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin, in dem wir auf alle für Sie relevanten Aspekte eingehen.</p>
<p><em> </em></p>
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<p><strong>Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:<br />
</strong></p>
<p><a href="https://www.weber-dekena.de/ueber-uns/boerries-dekena/">Rechtsanwalt Börries Dekena</a><br />
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</div>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.weber-dekena.de/kuendigung_mietrecht/">Kündigung im Mietrecht &#8211; Ein Leitfaden für Mieter und Vermieter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.weber-dekena.de"></a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Immobilienkaufvertrag – Wissenswertes auf einen Blick</title>
		<link>https://www.weber-dekena.de/immobilienkaufvertraege/</link>
					<comments>https://www.weber-dekena.de/immobilienkaufvertraege/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Weber]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Feb 2018 17:01:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Immobilienkaufvertrag – Wissenswertes auf einen Blick &#160; Allgemeines zu Immobilienkaufverträgen Ein Immobilienkaufvertrag ist ein Geschäft von erheblicher finanzieller Bedeutung. Aus diesem Grund ist eine sichere Abwicklung notwendig. Der Gesetzgeber hat hier Vorkehrungen getroffen: Grundstückskaufverträge können ausschließlich unter Mitwirkung eines Notars &#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.weber-dekena.de/immobilienkaufvertraege/">Immobilienkaufvertrag – Wissenswertes auf einen Blick</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.weber-dekena.de"></a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: center;"><strong>Immobilienkaufvertrag – Wissenswertes auf einen Blick</strong></h1>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Allgemeines zu Immobilienkaufverträgen </strong></p>
<p>Ein Immobilienkaufvertrag ist ein Geschäft von erheblicher finanzieller Bedeutung. Aus diesem Grund ist eine sichere Abwicklung notwendig. Der Gesetzgeber hat hier Vorkehrungen getroffen: Grundstückskaufverträge können ausschließlich unter Mitwirkung eines Notars abgeschlossen werden, § 311 b BGB.</p>
<p>Immobilienkaufverträge können in drei verschiedene Kaufvertragstypen eingeteilt werden:</p>
<ul>
<li>Kauf eines unbebauten Grundstücks</li>
<li>Kauf eines bebauten Grundstücks</li>
<li>Kauf eines Grundstücks samt der Verpflichtung zur Herstellung eines noch zu errichtenden Gebäudes (Bauträgervertrag)</li>
</ul>
<p>In diesem Beitrag soll nur auf die beiden erstgenannten Fälle eingegangen werden. Es soll ein Überblick mit einigen wichtigen Informationen über diese Grundfälle der Immobilienkaufverträge geschaffen werden. Eine einzelfallbezogene Beratung durch einen Notar kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.</p>
<p><strong>Die einzelnen Phasen eines Immobilienkaufvertrages und worauf man achten sollte </strong></p>
<p><u>Phase 1: Vor der Einschaltung des Notars</u></p>
<p>Vor der notariellen Beurkundung bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung. Im Rahmen dieser Vorbereitung sollten folgende Punkte beachtet werden:</p>
<ul>
<li>Zunächst einmal ist es ratsam das Vertragsobjekt selbst <strong>genau zu besichtigen</strong> und in diese Besichtigung gegebenenfalls eine bautechnische Überprüfung durch einen Sachverständigen mit einzuschließen. Dadurch soll bezweckt werden, dass der Käufer vorher Kenntnis bezüglich eventueller Mängel erlangt und sich somit einen Überblick über möglicherweise bestehenden Sanierungsbedarf verschaffen kann. Festgestellte Mängel sollten zwischen den Parteien genau besprochen werden und diesbezügliche Vereinbarungen sollten im Kaufvertrag wiederholt werden, da die Sachmängelhaftung des Verkäufers für gebrauchte Immobilien im Kaufvertrag weitestmöglich ausgeschlossen wird.<br />
Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer wegen später auftretender Mängel können in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dieser hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitszusage bzw. eine Garantie übernommen. Bezüglich Mängel, die dem Verkäufer selbst nicht bekannt waren, wird die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
Hat der Käufer bei Vertragsschluss Kenntnis hinsichtlich der Sachmängel, haftet der Verkäufer ohnehin nicht, soweit nichts anderes vereinbart wurde.<br />
Der Grundbesitz geht regelmäßig in dem Zustand über, in dem er sich befindet. Eine genau Besichtigung ist deshalb unbedingt empfehlenswert.</li>
<li>Der <strong>technische Stand des Gebäudes</strong> sollte überprüft werden. Aufgrund der Energiesparverordnungen der letzten Jahre könnten den Käufer besondere Nachrüstungspflichten treffen, von denen der Verkäufer noch befreit war.</li>
<li>Beim Kauf eines Bauplatzes sollte sich der Käufer zudem über die <strong>Bebaubarkeit</strong>, den <strong>Stand der Erschließung und deren Abrechnung</strong> bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde informieren. Zum Teil werden Erschließungsmaßnahmen durchgeführt aber erst Jahre später abgerechnet. Hier können unter Umständen erhebliche Kostenbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz auf den Käufer zukommen.</li>
<li>Verkäufer und Käufer sollten besprechen, ob außer dem Grundstück sonstige Gegenstände, wie eine Einbauküche oder sonstiges Mobiliar, mitveräußert werden sollen. Dieses <strong>Zubehör</strong> sollte im Kaufvertrag gesondert aufgeführt werden unter Angabe eines eigenen Preises. Denn Teilbeträge, die nicht Bestandteil des Kaufpreises sind, haben Bedeutung im Hinblick auf die Grunderwerbssteuer und die Grundbuchgebühren. Hier kann eine gründliche Vorbereitung später erhebliche Kosten und Steuern sparen.</li>
<li><strong>Finanziert</strong> der Käufer den Kaufpreis ganz oder teilweise über ein Bankdarlehen, sollte er die Konditionen des Darlehensvertrags möglichst frühzeitig, jedenfalls vor der Beurkundung des Kaufvertrages, mit dem jeweiligen Kreditinstitut absprechen. Regelmäßig wird die Bank die Auszahlung des Darlehens von der Bestellung eines Grundpfandrechts abhängig machen. Hier tritt in der Praxis häufig das Problem auf, dass der Käufer zur Absicherung des Darlehens noch kein Grundstück zur Verfügung hat. Diesem Problem ist im notariell beurkundeten Vertrag mit einer sogenannten <strong>Finanzierungs- und Belastungsvollmacht</strong> Rechnung zu tragen. Mit dieser bevollmächtigt der Verkäufer den Käufer, bereits vor Eigentumsumschreibung Grundpfandrechte in das Grundbuch des Kaufobjektes eintragen zu lassen. Ohne die Möglichkeit der Finanzierungsvollmacht müsste eine Bank den Kredit ohne Besicherung durch ein Grundpfandrecht auszahlen und unter diesen Umständen würde es dem Käufer kaum gelingen ein Kreditinstitut zur Kaufpreisfinanzierung zu finden. Hingegen kann auch dem Verkäufer nicht zugemutet werden, dass er einer Eigentumsumschreibung zunächst zustimmt, ohne dass vorher der Kaufpreis geflossen ist, damit dann der Käufer als Eigentümer des Grundstücks im eigenen Namen Grundpfandrechte eintragen kann. Im Rahmen der Vollmacht wird geregelt, dass das Darlehen bis zur Höhe des Kaufpreises nur an den Verkäufer bzw. dessen Bank ausgezahlt werden darf und auch nur zur Erfüllung der Kaufpreisschuld verwendet werden darf. Hierdurch wird eine Verwendung der Darlehensvaluta für anderweitige Zwecke des Käufers ausgeschlossen.</li>
</ul>
<p>Bei frühzeitiger Klärung der Finanzierung können Kosten gespart werden, indem das Kreditinstitut ihr Grundschuldformular bereits zum Beurkundungstermin an den Notar schickt, sodass die Grundschuld im gleichen Termin beurkundet werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Phase 2: Einschaltung des Notars</u></p>
<p>Zur Vorbereitung des Kaufvertragsentwurfs wird der Notar, nachdem er die wesentlichen Informationen erhalten hat, zunächst den <strong>Grundbuchstand</strong> kontrollieren. Aus dem Grundbuchinhalt, aus dem die genauen Eigentumsverhältnisse, die erfassten Flurstücke, sowie die Belastungen mit Rechten und Grundpfandrechten zu entnehmen sind, ergeben sich die wesentlichen Grundsätze für die konkrete Gestaltung des Kaufvertrages.<br />
Das Grundbuch enthält verschiedene Abteilungen. In Abteilung I werden die Eigentumsverhältnisse festgehalten. In Abteilung II sind Lasten und Beschränkungen des Grundstücks vermerkt und in Abteilung III werden Grundpfandrechte eingetragen. Bezüglich der Belastungen in Abteilung II und Abteilung III ist zu unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Nicht selten haben Grundbucheintragungen nur einen informierenden Charakter, wie zum Beispiel ein <strong>Sanierungsvermerk</strong>. Dieser weist darauf hin, dass das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, weshalb der Kaufvertrag der Genehmigung der Sanierungsbehörde bedarf. Der Notar holt diese Genehmigung ein.</li>
<li>Einige Eintragungen können auch eine grundstücksbezogene Pflicht zur Duldung oder Unterlassung enthalten, sog. <strong>Grunddienstbarkeiten</strong> oder <strong>persönliche</strong> <strong>Dienstbarkeiten</strong>. Es handelt sich dabei beispielsweise um Wegerechte oder Leitungsrechte. Diese müssen in der Regel beim Kauf des Grundstücks bestehen bleiben, es sei denn, ihr Sicherungszweck hätte sich erledigt.</li>
<li>Personenbezogene Rechte wie ein Wohnungsrecht oder ein Vorkaufsrecht sind meist löschbar, da der Käufer diese selten übernimmt. Die Löschung kann je nach Art der eingetragenen Belastung durch öffentliche Urkunden oder durch notariell zu beglaubigende Löschungsbewilligung erzielt werden. Die Beschaffung dieser <strong>Löschungsunterlagen</strong> übernimmt ebenfalls der Notar.</li>
<li>Bezüglich der Abteilung III des Grundbuchs, in welcher die <strong>Grundpfandrechte</strong> (insbesondere Hypothek und Grundschuld) eingetragen sind, wird in der Regel ebenfalls eine Löschung notwendig sein. Für die Freistellung ist die Zustimmung des Kreditgebers erforderlich, was grundsätzlich die Rückzahlung des Kredits beinhaltet.<br />
In seltenen Fällen ist dem Käufer auch zu raten, dass durch den Verkäufer eingetragene Grundpfandrecht zur Neuvalutierung zu übernehmen.</li>
<li>Ferner kommt das Vorliegen einer Baulast in Betracht. Diese ist im sog. <strong>Baulastenverzeichnis</strong> eingetragen, welches von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde geführt wird. Eine Pflicht des Notars zu deren Einsicht besteht nicht. Gegenstand solcher Baulasten können beispielsweise Duldungspflichten oder bestimmte Baubeschränkungen sein. Auch hierüber sollte der Käufer sich im Vorfeld erkundigen.</li>
</ul>
<p><strong> </strong></p>
<p><u>Phase 3: Beurkundung </u></p>
<p>Vor dem Beurkundungstermin erhalten Sie in der Regel einen Kaufvertragsentwurf übersandt.</p>
<p>Zum Beurkundungstermin sollten Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie ihre (elfstellige) steuerliche Identifikationsnummer mitbringen, die der Notar der Finanzverwaltung mitteilen muss.</p>
<p>Sind sie der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig, muss ein (nicht mit Ihnen verwandter oder verschwägerter) Dolmetscher die Urkunde in die von Ihnen gewünschte Sprache übersetzen. Dieser sollte gerichtlich vereidigt sein; vorgeschrieben ist dies allerdings nicht. Sie sollten sich frühzeitig vor dem Termin um einen solchen Dolmetscher kümmern und auch die Kostenfrage mit ihm absprechen.</p>
<p>Sofern Ihnen als Verkäufer bereits Löschungsunterlagen vorliegen, können Sie diese vor oder bei der Beurkundung im Notarbüro abgeben. So können unnötige Doppelanforderungen vermieden werden und Sie sparen sich in der Regel höhere Notarkosten.</p>
<p>Gegebenenfalls sollten auch die Grundschuldbestellungs-Unterlagen rechtzeitig zum Beurkundungstermin vorliegen.</p>
<p>Der Notar wird Ihnen während der Beurkundung den gesamten Text des Kaufvertrages vorlesen. Dies entspricht der gesetzlichen Pflicht und soll zum einen dazu dienen, dass allen Parteien der genaue Inhalt des Vertrages nochmals zu Bewusstsein gelangt und zum anderen soll der Notar die rechtliche Gestaltung in Absprache mit den Parteien nochmals prüfen und sicherstellen, dass alle erforderlichen Regelungen enthalten sind.</p>
<p><u> </u></p>
<p><u>Phase 4: Nach der Beurkundung</u></p>
<p>Nach der Beurkundung des Vertrages, wird die Abwicklung vom Notarbüro vorgenommen. Mit der Unterschrift unter dem Kaufvertrag ist der Vorgang nämlich noch nicht abgeschlossen. Das Grundstück gehört Ihnen erst, wenn sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Diese Eigentumsumschreibung kann zum Schutz des Verkäufers jedoch erst erfolgen, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt worden ist. Ebenso muss das Finanzamt bestätigen, dass die Grunderwerbssteuer bezahlt worden ist.<br />
Der Käufer muss hingegen den Kaufpreis erst bezahlen, wenn sichergestellt ist, dass das Grundstück frei von eingetragenen Rechten (z.B. Grundschuld) ist und die zur Wirksamkeit erforderlichen Genehmigungen vorliegen.<br />
Bis zur Eigentumsumschreibung kann die Gesamtabwicklung des Vertrages etwa drei Monate dauern. Aus diesem Grund kann auf Antrag des Notars für den Käufer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer davor, dass weitere Belastungen im Grundbuch eingetragen werden, dass die Immobilien noch anderweitig verkauft wird oder der Verkäufer insolvent wird.<br />
Der Notar übersieht dabei die sachgerechte Eintragung ins Grundbuch von Grundschuld, Vormerkung und Eigentumsumschreibung. Er übernimmt die Einholung aller Bescheinigungen sowie Genehmigungen und veranlasst unter Übernahme der vollständigen Haftung die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit an die Vertragsparteien. Im Übrigen ist der Notar dafür verantwortlich, dass die Kaufpreiszahlung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung an den Verkäufer erfolgt.</p>
<p>Der Grundstückserwerb zieht noch weitere Rechtsfolgen nach sich, die hier zu erwähnen sind. Zum einen ist dies die Grundsteuer.<br />
Jedes Grundstück unterliegt der Grundsteuer. Steuerschuldner hierfür ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahrs Eigentümer ist. Erfolgt der Besitzübergang im laufenden Kalenderjahr muss die Verrechnung der Grundsteuervorauszahlung anteilig zwischen den Vertragsparteien erfolgen.<br />
Zum anderen sind hier die Gebäudeversicherungen zu erwähnen.<br />
Die Gebäudeversicherungen gehen kraft Gesetz auf den Erwerber über, für den allerdings innerhalb eines Monats nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch die Möglichkeit der Kündigung besteht. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, sonst ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach der Veräußerung eintritt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Warum sollte man zu einem Anwalt gehen? </strong></p>
<p>Aufgrund des Formerfordernisses der notariellen Beurkundung werden beim Immobilienkaufvertrag bereits viele Probleme durch den Notar angesprochen und gelöst. Der Notar ist jedoch kein Parteivertreter. Im Gegensatz zu rechtlichen Gestaltungsfragen berät der Notar nicht zu wirtschaftlichen Aspekten wie beispielsweise der Kaufpreishöhe. Er darf sich hier von Berufs wegen nicht in den Prozess der Willensbildung einmischen und wird als neutraler Berater aller Beteiligten tätig.<br />
Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen sollte deshalb ein Anwalt mit der Prüfung des Kaufvertrags und der Durchsetzung der jeweiligen Interessen beauftragt werden.<br />
Außerdem empfiehlt es sich einen Anwalt mit der Überprüfung des Finanzierungsvertrages zu betrauen.</p>
<p>Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin, in dem wir auf alle für Sie relevanten Aspekte eingehen.</p>
<p><em> </em></p>
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<p><strong>Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:<br />
</strong></p>
<p><a href="https://www.weber-dekena.de/ueber-uns/boerries-dekena/">Rechtsanwalt Börries Dekena</a><br />
Telefon: <a href="tel:Telefon:%20+4985196630040">+49 (0) 851 / 966 300 40</a><br />
<a href="mailto: bd@weber-dekena.de">E-Mail:   bd@weber-dekena.de</a></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.weber-dekena.de/immobilienkaufvertraege/">Immobilienkaufvertrag – Wissenswertes auf einen Blick</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.weber-dekena.de"></a>.</p>
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		<item>
		<title>Erwerbsobliegenheit im Unterhaltsrecht</title>
		<link>https://www.weber-dekena.de/erwerbsobliegenheit/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Weber]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Oct 2017 11:41:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erwerbsobliegenheit im Unterhaltsrecht &#8211; Ein Überblick &#160; Was bedeutet Erwerbsobliegenheit? Unter Erwerbsobliegenheit versteht man die Obliegenheit, seine Möglichkeiten unter Einsetzung der eigenen Arbeitskraft auszuschöpfen, um dadurch Einkünfte zu erzielen. Damit ist also zunächst die Verpflichtung beschrieben einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen. &#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1></h1>
<h1 style="text-align: center;"><strong>Erwerbsobliegenheit im Unterhaltsrecht &#8211; Ein Überblick</strong></h1>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was bedeutet Erwerbsobliegenheit?</strong></p>
<p>Unter Erwerbsobliegenheit versteht man die Obliegenheit, seine Möglichkeiten unter Einsetzung der eigenen Arbeitskraft auszuschöpfen, um dadurch Einkünfte zu erzielen.<br />
Damit ist also zunächst die Verpflichtung beschrieben einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen.<br />
Mit dieser Verpflichtung soll einerseits erreicht werden, dass ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann oder aber, dass ein Gläubiger selbst genügend Einkommen erzielen kann, um seinen Lebensunterhalt weitestgehend selbst zu finanzieren. Erwerbsobliegenheit im Unterhaltsrecht kann demnach sowohl den Unterhaltsschuldner als auch den Unterhaltsempfänger treffen.<br />
Der jeweils Betroffene muss, falls er keiner beruflichen Beschäftigung nachgeht, zumindest eindeutig nachweisen, dass er sich ernsthaft um eine geeignete Anstellung bemüht.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt </strong></p>
<p>Eltern sind ihren minderjährigen Kinder zum Unterhalt verpflichtet.<br />
Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB besteht gegenüber minderjährigen Kindern sogar eine gesteigerte Unterhaltspflicht.<br />
Aus dieser gesteigerten Unterhaltspflicht ergibt sich auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.<br />
Wenn das erwirtschaftete Einkommen nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt zu zahlen, ist der Unterhaltsschuldner dazu verpflichtet seine Arbeitskraft in bestmöglichster Weise einzusetzen.<br />
Über den Mindestunterhalt hinausgehende Ansprüche begründet die Erwerbsobliegenheit in der Regel nicht.<br />
Grundvoraussetzung für jeden Unterhaltsanspruch ist zunächst die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Dies gilt mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bei der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.<br />
Damit ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt leisten.<br />
Wird die Grenze des Zumutbaren überschritten, kann die finanzielle Dispositionsfreiheit des Unterhaltsverpflichteten vor dem Grundrecht der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht mehr einschränkt werden.<br />
Für eine erfolgreiche Berufung auf die Leistungsunfähigkeit hat der Unterhaltsverpflichtete vor Gericht ein nicht ausreichendes Einkommen nachzuweisen und muss zugleich beweisen, dass ihm kein höheres Einkommen möglich ist.</p>
<p>Besteht die Leistungsfähigkeit können die Eltern im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit, in zumutbaren Grenzen, dazu verpflichtet sein, einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen, damit sie den Mindestunterhalt für ihre Kinder aufbringen können. Gemäß der Rechtsprechung des BGH müssen Eltern alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und müssen unter Umständen sogar berufsfremde Tätigkeiten unterhalb ihrer gewohnten Lebensstellung aufnehmen.</p>
<p>Wird den Verpflichtungen, die sich aus der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ergeben, nicht nachgekommen, sind unter dem Geschichtspunkt der Verhältnismäßigkeit fiktive Einkünfte anzurechnen, die der Unterhaltspflichtige durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte.<br />
Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit fiktive Einkünfte bei der Berechnung des Unterhalts angerechnet werden dürfen:</p>
<ul>
<li>subjektiv müssen die Erwerbsbemühungen des Unterhaltsverpflichteten fehlen</li>
<li>objektiv müssen die erforderlichen Einkünfte von dem Verpflichteten tatsächlich erzielbar sein</li>
</ul>
<p>Dies hängt insbesondere von persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsverpflichteten, wie dem Alter, dem Gesundheitszustand oder der berufliche Qualifikation ab. Jedoch müssen auch außerhalb der Person des Unterhaltsschuldner liegende Faktoren, wie das Vorhandensein möglicher Arbeitsplätze geprüft werden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Erwerbsobliegenheit beim Unterhalt für ein volljähriges Kind</strong></p>
<p>Für die Erwerbsobliegenheit beim Unterhalt für ein volljähriges Kind gilt grundsätzlich das gleiche, was nachfolgend für geschiedene Ehegatten ausgeführt wird.<br />
Es ist jedoch bei unterhaltsberechtigten, volljährigen Kindern zu beachten, dass die Arbeitsverpflichtung nur bei Zumutbarkeit besteht.<br />
Während eines Erststudiums oder einer ersten Berufsausbildung besteht keine Verpflichtung des Kindes einen Nebenjob anzunehmen, um den Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Erwerbsobliegenheit beim Ehegattenunterhalt </strong></p>
<p><u>Trennungsunterhalt<br />
</u>Nach § 1361 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen, wenn die Ehegatten getrennt leben, nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.<br />
Ein Ehegatte, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, soll auch während des Trennungsjahres nicht arbeiten müssen. Er bekommt Trennungsunterhalt.<br />
Die Erwerbsobliegenheit ist somit beim Trennungsunterhalt grundsätzlich nicht gegeben. Der Grund hierfür ist, dass der Trennungsunterhalt zunächst nicht den Lebensunterhalt gewährleisten soll, sondern zur weitestgehenden Aufrechterhaltung des ehelichen Standards dienen soll.<br />
In bestimmten Fällen entsteht die Erwerbsobliegenheit jedoch auch schon während des Trennungsjahres:<br />
War die Ehe nur von kurzer Dauer und sind keine Kinder daraus entstanden, kann die Erwerbspflicht auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres entstehen.<br />
Je länger die Trennung dauert, desto stärker wird die Erwerbspflicht.<br />
Entscheidend sind persönliche Faktoren wie berufliche Qualifikation, Zeitpunkt der letzten Berufstätigkeit, Lebensalter, Betreuung der Kinder und Dauer der Ehe.<br />
Jedenfalls ab dem dritten Trennungsjahr wird der unterhaltsbegehrende Ehepartner regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen, auch wenn die Ehe lange dauerte und er früher keiner beruflichen Beschäftigung nachging.</p>
<p><u>Ehegattenunterhalt<br />
</u>Spätestens nach der Scheidung ist der geschiedene Ehegatte gemäß § 1574 BGB grundsätzlich dazu verpflichtet, sich um eine geeignete Erwerbstätigkeit zu bemühen, um möglichst für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.<br />
Aber auch hier sind Ausnahmen von der Erwerbsobliegenheit zu vermerken:<br />
Ist der nacheheliche Unterhalt aufgrund der Betreuung eines bis zu dreijährigen Kindes, aufgrund von Alter oder aufgrund von Krankheit zu leisten, entfällt die Erwerbsobliegenheit. Eine solche wäre in den aufgezählten Fällen nicht zumutbar.<br />
Bei dem Fall der Kinderbetreuung ist zu beachten, dass die Erwerbsobliegenheit auch entfällt, wenn es sich um ein Kind handelt, das der Unterhaltsberechtigte mit in die Ehe gebracht hat. Grundsätzlich ist dann ab dem dritten Geburtstag des Kindes der Ehegatte zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet. Allerdings nur, sofern die Kinderbetreuung dies zulässt.<br />
Sollte der geschiedene Ehegatte trotzdem arbeiten, spricht man von sogenannten Einkünften aus „überobligatorischer Tätigkeit“. Diese Tätigkeit kann grundsätzlich jederzeit beendet werden, ohne dass ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegt. Zudem werden Einkünfte aus einer überobligatorischen Tätigkeit nur anteilig als eigenes Einkommen angerechnet.</p>
<p>Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin, in dem wir auf alle für Sie relevanten Aspekte eingehen.</p>
<p><em> </em></p>
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<p><strong>Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:<br />
</strong></p>
<p><a href="/ueber-uns/martin-weber/">Rechtsanwalt Martin Weber, LL.M.</a><br />
Telefon: <a href="tel:Telefon:%20+4985196630040">+49 (0) 851 / 966 300 40</a><br />
E-Mail:   <a href="mailto:mw@weber-dekena.de">mw@weber-dekena.de</a></p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht &#038; Steuerrecht</title>
		<link>https://www.weber-dekena.de/familienrecht-und-steuerrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Weber]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Oct 2017 14:29:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Familienrechtliche Berührungspunkte zum Steuerrecht &#8211; Ein Überblick &#160; Die finanziellen Folgen stehen bei einer Heirat oder einer Scheidung nicht im Vordergrund, dennoch ergeben sich in beiden Fällen steuerliche Änderungen. Zunächst soll mit der nachfolgenden Zusammenfassung ein Überblick über das Lohnsteuerklassensystem &#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.weber-dekena.de/familienrecht-und-steuerrecht/">Familienrecht &#038; Steuerrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.weber-dekena.de"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1></h1>
<h1 style="text-align: center;"><strong>Familienrechtliche Berührungspunkte zum Steuerrecht &#8211; Ein Überblick</strong></h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die finanziellen Folgen stehen bei einer Heirat oder einer Scheidung nicht im Vordergrund, dennoch ergeben sich in beiden Fällen steuerliche Änderungen.<br />
Zunächst soll mit der nachfolgenden Zusammenfassung ein Überblick über das Lohnsteuerklassensystem in Deutschland geschaffen werden, um später auf die steuerlichen Auswirkungen einer Ehe und einer Scheidung eingehen zu können.</p>
<p><strong><u>Die wichtigsten Fakten zu den Lohnsteuerklassen:</u></strong></p>
<p>Sinn und Zweck der Lohnsteuerklassen ist die Besteuerung des Arbeitseinkommens.<br />
Gemäß dem Einkommenssteuergesetz gibt es in Deutschland derzeit sechs Steuerklassen, die sich  aus dem Lohnsteuerabzug, der Kirchensteuer, dem Solidaritätszuschlag und insbesondere den Familienverhältnissen ergeben. Je nach Konstellation ergibt sich eine bestimmte Lohnsteuerklasse.<br />
Der Unterschied zwischen den einzelnen Steuerklassen liegt in erster Linie bei den jeweiligen Steuerfreibeträgen.<br />
In bestimmten Fällen ist ein Wechsel der Steuerklassen möglich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Lohnsteuerklasse bei Heirat:</u></strong></p>
<p>Mit dem ELStAM &#8211; Verfahren (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) übermittelt die Meldebehörde seit dem 01.01.2013 den geänderten Familienstand automatisch an die Finanzverwaltung.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass beide Ehegatten ihren Wohnsitz in Deutschland haben.<br />
Nach der Heirat sind beide Eheleute automatisch in Steuerklasse 4.<br />
Es besteht allerdings die Möglichkeit zwei weitere Kombinationen zu wählen: Steuerklasse 3 und 5 oder Steuerklasse 4 jeweils mit Faktor.<br />
Das maßgebliche Kriterium für die Wahl der Steuerklasse, ist die Höhe der Einkommen der jeweiligen Ehepartner.<br />
Wenn ein Partner ein deutlich höheres Einkommen als der andere hat, wäre die Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5 empfehlenswert. Wobei sich der jeweils besser verdienende Partner für die Steuerklasse 3 entscheiden müsste und derjenige mit dem niedrigeren Einkommen die Steuerklasse 5 für sich beanspruchen würde.<br />
Verdienen beide Ehegatten etwa gleich viel, erscheint die Option der Steuerklasse 4 für beide sinnvoll. Danach sind beide Ehepartner gleichermaßen von der Höhe der steuerlichen Abzüge betroffen. Zudem sind sie hier nicht verpflichtet eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben.<br />
Die dritte Variante 4/4 mit Faktor verpflichtet wieder zu einer gemeinsamen Abgabe der Steuererklärung. Bei dieser Kombination zahlen beide den Lohnsteuerbetrag, der dem jeweiligen Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen entspricht, auch wenn sie unterschiedlich verdienen.</p>
<p>Ein Wechsel der Steuerklasse bei Verheirateten erscheint vor allem empfehlenswert, wenn sich die persönlichen Umstände des Ehepaares beispielsweise durch eine Gehaltserhöhung, bevorstehende Arbeitslosigkeit oder durch Familiennachwuchs ändern.<br />
Für den Wechsel muss ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, der diesem bis zum 30. November vorliegen muss. Erforderlich ist, dass beide Ehegatten mit dem Steuerklassenwechsel einverstanden sind.<br />
Hier ist zu beachten, dass ein Steuerklassenwechsel nur einmal jährlich vollzogen werden kann.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Ehegattensplitting:<br />
</strong>Ehegatten erhalten in Deutschland einen besonderen Steuertarif. Die Rede ist vom sogenannten Ehegattensplitting.<br />
Ehepaare, die nicht dauerhaft getrennt leben und uneingeschränkt steuerpflichtig sind, können sich bei der Einkommensbesteuerung zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingverfahrens entscheiden.<br />
Wählen sie das Ehegattensplitting werden sie gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Das Ehepaar wird als Wirtschaftsgemeinschaft gesehen.<br />
Beim Splittingverfahren wird das zu versteuernde Einkommen zunächst addiert und dann halbiert. Für dieses Einkommen wird die Steuer nach dem Grundtarif berechnet. Anschließend wird die Einkommenssteuer verdoppelt. Auf diesem Wege ist die Verteilung des zu versteuernde Einkommen auf beide Partner zu gleichen Teilen möglich.<br />
Von der Splittingwirkung wird am meisten profitiert, wenn nur einer der Ehegatten Einkünfte hat. Bei Ehegatten, die etwa gleich viel verdienen sind die Auswirkungen dieses Verfahrens nur geringfügig.</p>
<p>Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird steuerrechtlich wie eine Ehe behandelt. Dies gilt auch hinsichtlich des Ehegattensplittings. Seit Juni 2013 besteht hier die Möglichkeit das Splittingverfahren auch rückwirkend bis zum 1. Januar 2001 zu nutzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Lohnsteuerklasse bei Scheidung:</u></strong></p>
<p>Eine Scheidung führt zwangsläufig zu einem Wechsel der Steuerklassen.</p>
<p><strong>Trennungsjahr:</strong><br />
Vor der Scheidung ist es erforderlich, dass ein Trennungsjahr durchgeführt wird (§ 1566 BGB).<br />
Das Trennungsjahr muss nicht beantragt werden. Es läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Partner den Trennungswunsch äußert und das Paar fortan getrennt lebt.<br />
Das genaue Datum ist nach dem Ablauf des Trennungsjahres für die Scheidung relevant und sollte deshalb notiert werden. Außerdem hat dieses Datum Einfluss auf den Wechsel der Steuerklassen:</p>
<p>Im Trennungsjahr behalten die Partner grundsätzlich ihre bisherige Steuerklasse bei. Demnach ist eine Zusammenveranlagung der Einkommenssteuer in diesem Jahr noch möglich.<br />
Hierfür ist es ausreichend, wenn man nur wenigen Wochen im bezüglichen Steuerjahr zusammengelebt hat. Im folgenden Jahr sind die Ehegatten dann getrennt zu veranlagen.</p>
<p>Maßgeblich für die Steuerklasse im Trennungsjahr ist somit in welchem Kalenderjahr die Trennung stattgefunden hat. Der entscheidende Termin ist dabei der 31.12..<br />
Trennt man sich also Anfang Dezember, kommt bereits ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres die neue Steuerklasse zum Einsatz.<br />
Trennt man sich jedoch Anfang Januar, hat dies zur Folge, dass man noch das ganze Kalenderjahr von den steuerlichen Besonderheiten für Ehepaare profitieren kann.<br />
Entscheidet sich in der Trennungszeit allerdings einer der Ehegatten für den Wechsel der Steuerklassen, muss der andere den Wechsel ebenfalls vollziehen.</p>
<p><strong>Versöhnung im Trennungsjahr:<br />
</strong>Nicht selten kommt es während des Trennungsjahres zu einer Versöhnung.<br />
Eine Unterbrechung des Trennungsjahres findet steuerrechtlich jedoch nur statt, wenn der Versuch der Versöhnung länger als drei Monate andauert.<br />
Wenn steuerrechtlich das Trennungsjahr unterbrochen wird, hat dies zur Folge, dass kein Lohnsteuerklassenwechsel in dem Jahr, das auf das Trennungsjahr folgt, eintritt.<br />
Es ist erforderlich die Versöhnung schriftlich festzuhalten und das Finanzamt umgehend davon in Kenntnis zu setzen.</p>
<p><strong>Scheidung:<br />
</strong>Nach der Scheidung werden die Ehepartner als ledig angesehen und der Steuerklasse 1 zugeordnet. Eine Ausnahme besteht in der Zuteilung zur Steuerklasse 2 für denjenigen Partner, der das alleinige Sorgerecht für gemeinsame Kinder hat und Kindergeld bezieht.<br />
Der Steuerklassenwechsel vollzieht sich jedoch nicht automatisch, sobald man geschieden ist. Er muss beim Finanzamt mit der Scheidungsurkunde beantragt werden.<br />
Die Steuerklasse ist ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres zu ändern.<br />
Wer sich also im Jahr 2017 trennt, muss ab dem 01.01.2018 die Steuerklasse ändern.<br />
Andernfalls müssen Steuern nachgezahlt werden, wenn das Finanzamt von der Trennung erfährt.</p>
<p><strong>Kinderfreibeträge:<br />
</strong>Eltern steht eine Steuererleichterung des eigenen Einkommens zu &#8211; der Freibetrag für Kinder. Der Freibetrag hat sich 2017 geändert, sodass er aktuell bei 7.356 € pro Kind für beide Eltern jährlich liegt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:</p>
<ul>
<li>sachliches Existenzminimum des Kindes 4.716 €</li>
<li>Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf 2.640 €</li>
</ul>
<p>Im Falle einer Scheidung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Kinderfreibeträge jeweils hälftig an beide Elternteile ausgezahlt werden. Dabei ist es belanglos, von wem die Kinder betreut werden.<br />
Freibeträge können übertragen werden:<br />
Muss der nicht betreuende Elternteil Unterhalt für seine Kinder zahlen und kommt er dieser Pflicht im Wesentlichen nicht nach, kann der gesamte Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden. Im Wesentlichen wird der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, wenn weniger als 75% übernommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Elterngeld und Elterngeld Plus:</u></strong></p>
<p>Das Elterngeld ist eine Ersatzleistung des Staates. Dabei soll das, aufgrund der Kinderbetreuung wegfallende Erwerbseinkommen ersetzt werden. Ein Anspruch darauf besteht für Eltern, die nach der Geburt ihre Kinder vorrangig selbst betreuen und aus diesem Grund nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.<br />
Ehegatten, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 € hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Ebenso verhält es sich bei Alleinerziehenden, die ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 € hatten.<br />
Eltern können bis zu maximal 14 Monaten das Basiselterngeld beziehen.<br />
Neben dem Basiselterngeld können Eltern, deren Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde, auch das Elterngeld Plus beziehen.<br />
Das Elterngeld Plus unterstützt Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Das Elterngeld Plus beträgt maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde. Die Eltern können diesen Betrag jedoch doppelt so lange in Anspruch nehmen.<br />
Zudem gibt es den Partnerschaftsbonus, welcher eintritt, wenn beide Elternteile gleichzeitig vier Monate lang 25 &#8211; 30 Stunden pro Woche arbeiten. Jeder Elternteil erhält dann für diese vier Monate zusätzliche Monatsbeiträge.<br />
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte.<br />
Auch geschiedene Elternteile, die das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, können Elterngeld beantragen. Sie werden in diesem Fall rechtlich alleinerziehenden Elternteilen gleichgestellt.</p>
<p>Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin, in dem wir auf alle für Sie relevanten Aspekte eingehen.</p>
<p><em> </em></p>
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<p><strong>Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:<br />
</strong></p>
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E-Mail:   <a href="mailto:mw@weber-dekena.de">mw@weber-dekena.de</a></p>
</div>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Wechselmodell &#8211; Ein Überblick</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Weber]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Aug 2017 11:01:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Wechselmodell &#8211; ein Überblick &#160; Was ist ein Wechselmodell? Das Wechselmodell ist eine Form der Kinderbetreuung, die von einem regelmäßigen Wohnen des Kindes bei beiden Elternteilen ausgeht. Die Kinder wechseln hin und her zwischen den Wohnungen der Eltern und &#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><strong>Das Wechselmodell &#8211; ein Überblick</strong></h1>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Was ist ein Wechselmodell?</u></p>
<p>Das Wechselmodell ist eine Form der Kinderbetreuung, die von einem regelmäßigen Wohnen des Kindes bei beiden Elternteilen ausgeht.<br />
Die Kinder wechseln hin und her zwischen den Wohnungen der Eltern und verbringen annähernd gleich viel Zeit bei Mutter und Vater.<br />
Mit dem wachsenden Bewusstsein, dass Kinder auch gerade nach der Trennung Mutter und Vater gleichermaßen brauchen, stößt das Wechselmodell auf wachsendes Interesse.<br />
Das relativ neue Betreuungskonzept stellt die Abgrenzung zum klassischen Residenzmodell dar, welches einen dauerhaften Wohnsitz des Kindes bei nur einem Elternteil vorsieht. Diese strikte Trennung wird durch das Wechselmodell gelockert, um die Betreuungszeiten gleichmäßig auf beide Elternteile zu verteilen.<br />
Nur wenn beide Eltern annähernd gleich viel Betreuungsaufwand betreiben spricht man von einem echten Wechselmodell. Kein Elternteil darf wesentlich mehr Betreuungsleistung als der andere Teil erbringen. Die Grenze zum unechten Wechselmodell liegt bei einer Abweichung von 10 % von der hälftigen Aufteilung. Diese Unterscheidung ist unter anderem bei der Frage der Unterhaltszahlungen von Bedeutung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Auswirkung auf die Unterhaltszahlungen</u></p>
<p>Das Vorliegen eines echten Wechselmodells führt nicht dazu, dass kein Unterhalt zwischen den Eltern mehr zu zahlen ist. Vielmehr werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig.<br />
Es ist auch nicht jeder Elternteil dazu verpflichtet genau die Hälfte des Unterhalts zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach der Höhe des Einkommens des jeweiligen Elternteils. Der aus dem Wechselmodell resultierende Mehrbedarf, beispielsweise an Fahrt-, und Wohnkosten, sowie das Kindergeld fließen in die Berechnung mit ein.<br />
Im Gegensatz dazu bleibt es beim Vorliegen eines unechten Wechselmodells bei der üblichen Berechnung des Unterhalts desjenigen Elternteils, der weniger Betreuungsaufwand erbringt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Besteht ein Anspruch auf das Wechselmodell?</u></p>
<p>In Deutschland besteht kein gesetzlicher Anspruch auf das Wechselmodell.<br />
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus dem Grundgesetz ergebe und der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlich garantierten Spielraum nicht dadurch überschreite, dass er das Wechselmodell nicht als den Regelfall bestimmt.<br />
In seiner neusten Entscheidung vom 01.02.2017 hat der BGH entschieden, dass das Familiengericht dieses Betreuungsmodell auch auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen anordnen darf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Vorteile und Nachteile </u></p>
<p>Der regelmäßige Wechsel zwischen den Haushalten ist mit Vorteilen für das Kind und für die Eltern verbunden.<br />
Der Hauptvorteil: Das Kind wächst trotz Trennung bei beiden Elternteilen auf. Es erlebt den Alltag mit Mutter und Vater, sodass eine enge Eltern-Kind-Beziehung aufrechterhalten wird. Die regelmäßige Betreuung von beiden Elternteilen kann sich außerdem entscheidend positiv auf die Entwicklung des Kindes auswirken.<br />
Dabei behalten beide Elternteile die Verantwortung und die immense Belastung, die bei einem alleinerziehenden Elternteil besteht, wird geteilt.<br />
Zudem kann die Kinderbetreuung in diesem Modell an die eigene zeitliche Verfügbarkeit angepasst werden.</p>
<p>Der ständige Wechsel zwischen zwei Haushalten bringt aber auch Nachteile mit sich.<br />
Das Wechselmodell erfordert ein hohes Maß an Organisation, Kommunikation und Kooperation zwischen allen Beteiligten, auch den Kindern. Diese Anstrengungen können ein schon angespanntes Verhältnis zwischen den Eltern noch mehr belasten.<br />
Die Belastungen betreffen nicht nur die Eltern, sondern gehen auch an den Kinder nicht spurlos vorbei. Durch den ständigen Wechsel und die fehlende Kontinuität fühlen sich die Kinder möglicherweise bei keinem Elternteil richtig heimisch und es kann ein Gefühl der Zerrissenheit entstehen.<br />
Unterschiedliche Erziehungsansätze können zusätzlich zur Verunsicherung des Kindes beitragen.<br />
Der logistische und kostenmäßige Aufwand, der durch den ständigen Wechsel entsteht, ist nicht zu unterschätzen. Dieses Modell fordert zwei Haushalte für das Kind und somit eine doppelte finanzielle Belastung für die Eltern.<br />
Das Wechselmodell ist demnach nicht unumstritten. Die Eltern sollten sich die Vor-, und Nachteile bewusst machen und vor allem folgende Grundvoraussetzungen in Ihre Überlegungen miteinbeziehen.</p>
<p><u> </u></p>
<p><u>Grundvoraussetzungen:</u></p>
<ul>
<li>Die Basis des Wechselmodells bildet das elterliche Engagement.<br />
Ein Mindestmaß an Übereinstimmung und eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft zwischen den Eltern muss demnach gegeben sein.</li>
<li>Das Kind hat eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen.</li>
<li>Der Wille des Kindes wird altersangemessen berücksichtigt.<br />
Ist das Kind schön älter, muss es dem Wechselmodell zustimmen.</li>
<li>Die Haushalte der Eltern liegen nicht weit voneinander entfernt.<br />
Wenn die Eltern nicht weit auseinander wohnen, wird das Kind nicht aus seinem gewohnten Umfeld gerissen und die Schule sowie soziale Kontakte können beibehalten werden.</li>
<li>Die Bedürfnisse des Kindes haben Priorität.</li>
</ul>
<p>Die Eltern sind bereit und in der Lage, sich auf die verändernden Bedürfnisse des Kindes einzustellen.</p>
<p>Jede Familie und jedes Kind ist unterschiedlich. Vor diesem Hintergrund ist hier nicht von Richtig oder Falsch zu sprechen.<br />
Sie suchen nach der besten Lösung für Ihre Familie? Hierzu beraten wir Sie gerne.</p>
<p>Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin, in dem wir auf alle für Sie relevanten Aspekte eingehen.</p>
<p><em> </em></p>
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<p><strong>Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:<br />
</strong></p>
<p><a href="/ueber-uns/martin-weber/">Rechtsanwalt Martin Weber, LL.M.</a><br />
Telefon: <a href="tel:Telefon:%20+4985196630040">+49 (0) 851 / 966 300 40</a><br />
E-Mail:   <a href="mailto:mw@weber-dekena.de">mw@weber-dekena.de</a></p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Testamentsvollstreckung – Ihr letzter Wille zählt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Weber]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Aug 2017 08:23:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Testamentsvollstreckung – Ihr letzter Wille zählt Die Testamentsvollstreckung dient der Absicherung und Durchsetzung des letzten Willens und ist eines der wichtigsten Instrumente der Nachfolgeberatung. Eine Testamentsvollstreckung findet ausschließlich dann statt, wenn der Erblasser dies in einem Testament oder einem Erbvertrag &#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><strong>Testamentsvollstreckung – Ihr letzter Wille zählt</strong></h1>
<p>Die Testamentsvollstreckung dient der Absicherung und Durchsetzung des letzten Willens und ist eines der wichtigsten Instrumente der Nachfolgeberatung.</p>
<p>Eine Testamentsvollstreckung findet ausschließlich dann statt, wenn der Erblasser dies in einem Testament oder einem Erbvertrag angeordnet hat.<br />
Es ist die alleinige Entscheidung des Vererbenden, ob er einen oder mehrere Testamentsvollstrecker einsetzt und mit welchen Aufgaben er sie betraut.<br />
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Vorteile einer Testamentsvollstreckung </u></strong></p>
<ul>
<li><u>Durchsetzung des letzten Willens:</u></li>
</ul>
<p>Testamentsvollstreckung ermöglicht dem Erblasser, über seinen Tod hinaus Einfluss auf die Verteilung seines Vermögens nehmen.<br />
Der Testamentsvollstrecker ist an den genauen Wortlaut des Testaments bzw. des Erbvertrags gebunden, damit gewährleistet ist, dass alle Anordnungen dem Willen des Erblasser entsprechen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Erhaltung des Familienfriedens:</u></li>
</ul>
<p>Familienstreitigkeiten sind oft vorprogrammiert, wenn die Erben versuchen die Nachlassabwicklung selbst zu regeln.<br />
Die Ziele des Erblasser lassen sich meist besser und einfacher umsetzen, wenn diese Verantwortung einem Testamentsvollstrecker auferlegt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Schutz minderjähriger und behinderter Erben:</u></li>
</ul>
<p>Der Erbanteil eines minderjährigen Kindes soll erhalten bleiben, bis es in der Lage ist, das Vermögen selbst zu verwahren? Dann ordnet der Erblasser in der Regel die Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit an. Damit ist das Erbe auch vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters geschützt.</p>
<p>Erhält ein Behinderter eine Erbschaft droht regelmäßig der Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe, um die Kosten für die Pflege und Unterbringung zu begleichen.<br />
Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird der Rückgriff des Sozialhilfeträgers verhindert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Entlastung der Erben:</u></li>
</ul>
<p>Die Nachlassabwicklung ist eine umfangreiche Aufgabe, die keinesfalls unterschätzt werden sollte. Mit der beruflichen Karriere, einem Krankheitsfall, einem Auslandsaufenthalt oder Minderjährigkeit seien nur ein paar der unterschiedlichsten Gründe genannt warum den Erben die Nachlassverwaltung nicht möglich sein könnte.<br />
Insbesondere bei einem großen Nachlass wird ein erfahrener Testamentsvollstrecker den Erben unterstützend und beratend zur Seite stehen können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Schutz vor Gläubigern:</u></li>
</ul>
<p>Die Testamentsvollstreckung schützt vor Zugriffen durch Gläubiger der Erben auf den Nachlass.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Ablauf der Testamentsvollstreckung</u></strong></p>
<p><u>Beginn:</u></p>
<p>Die Testamentsvollstreckung beginnt mit dem Tod des Erblassers.<br />
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der förmlichen Annahme durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht.<br />
Eine Pflicht zur Annahme besteht allerdings nicht.<br />
Auf Antrag hin erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über dessen Ernennung und den Umfang seiner Befugnisse. Mit Hilfe dieses Zeugnisses kann sich der Testamentsvollstrecker unter anderem gegenüber Behörden oder Banken legitimieren.<br />
Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass verwalten oder auseinandersetzen.<br />
In der Regel wird bestimmt, dass der Nachlass nur bis zur Aufteilung an die Erben verwaltet wird. In seltenen Fällen gibt es auch die Möglichkeit der Dauerverwaltung.</p>
<p><u>Beendigung:</u></p>
<p>Die Testamentsvollstreckung endet grundsätzlich, mit der Erfüllung der Aufgaben, die dem Testamentsvollstrecker zugewiesen sind. Sie kann auch bezüglich einzelner Nachlassgegenstände beendigt werden.<br />
Hat der Erblasser eine Frist gesetzt, endet die Testamentsvollstreckung mit dem Ablauf dieser Frist. Spätestens aber nach 30 Jahren seit dem Erbfall.<br />
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den Nachlass gehen nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung auf die Erben über.</p>
<p>Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit dem Tod, der Entlassung oder Geschäftsunfähigkeit des Testamentsvollstreckers.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Rechte der Erben</u></strong></p>
<p>Die Erben können nicht über den Nachlass verfügen, da die Nachlassverwaltung dem Testamentsvollstrecker obliegt.<br />
Für jeden einzelnen Erben besteht die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft.<br />
Der Testamentsvollstrecker hat den Erben auf Verlangen Auskunft über den Stand der Testamentsvollstreckung zu geben und ist ihnen ebenfalls auf Verlangen nach der Ausführung des Auftrags verpflichtet Rechenschaft abzulegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Kosten der Testamentsvollstreckung </u></strong></p>
<p>Die Testamentsvollstreckung verursacht zu Lebenszeiten keine Kosten.<br />
Bei der Vergütung der Testamentsvollstreckung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Die Vollstreckung eines Testaments verursacht Kosten, für die es Gebührentabellen gibt.<br />
Hat sich der Vererbende zur Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers nicht geäußert, so kann der Vollstrecker in jedem Fall eine „angemessene Vergütung“ verlangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Wer sollte eine Testamentsvollstreckung in Betracht ziehen?</u></strong></p>
<ul>
<li>Mit der Erbschaft ist ein bestimmtes Ziel verbunden</li>
<li>Erbstreitigkeiten sollen vermieden werden</li>
<li>Befreiung der Familienangehörigen von der Abwicklung der Erbschaft</li>
<li>Erben beziehen über längeren Zeitraum Sozialleistungen</li>
<li>Finanzielle Absicherung eines behinderten Erben</li>
<li>Insolvenz der Erben oder Erben sind von der Insolvenz bedroht</li>
<li>Nachlass besteht aus einem großen Vermögen, es sind zahlreiche Erben vorhanden</li>
</ul>
<p>In den aufgeführten Fällen ist damit zu rechnen, dass Probleme auf die Erben zukommen. Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers lassen sich diese Probleme oft gänzlich vermeiden.</p>
<p>Wenn Sie unsicher sind, ob und wie Sie eine Testamentsvollstreckung anordnen sollten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin, in dem wir auf alle für Sie relevanten Aspekte eingehen.</p>
<p><em> </em></p>
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<p><strong>Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:<br />
</strong></p>
<p><a href="/ueber-uns/martin-weber/">Rechtsanwalt Martin Weber, LL.M.</a><br />
Telefon: <a href="tel:Telefon:%20+4985196630040">+49 (0) 851 / 966 300 40</a><br />
E-Mail:   <a href="mailto:mw@weber-dekena.de">mw@weber-dekena.de</a></p>
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<p>&nbsp;</p>
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		<title>Checkliste für Unternehmensgründer</title>
		<link>https://www.weber-dekena.de/praktische-checkliste-fuer-unternehmensgruender/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Weber]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Mar 2017 09:47:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p> Unsere praktische Checkliste für Unternehmensgründer Unternehmensgründer stehen zu Beginn des Gründungsprozesses vor einer Vielzahl von Fragen und Problematiken. Unter welcher Rechtsform soll das zu gründende Unternehmen betrieben werden? Welche besonderen Vorschriften und Regularien gilt es zu beachten? Welche Schritte der &#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1> Unsere praktische Checkliste für Unternehmensgründer</h1>
<p>Unternehmensgründer stehen zu Beginn des Gründungsprozesses vor einer Vielzahl von Fragen und Problematiken. Unter welcher Rechtsform soll das zu gründende Unternehmen betrieben werden? Welche besonderen Vorschriften und Regularien gilt es zu beachten? Welche Schritte der Gründung muss der Gründer in welcher Reihenfolge vornehmen?</p>
<p>Damit Sie in dem teils unübersichtlichen Geflecht aus Vorschriften nicht die Übersicht verlieren, haben wir Ihnen eine Checkliste mit den wesentlichen zu beachtenden Punkten zum Download bereitgestellt.</p>
<p style="text-align: center;"><a href="/wp-content/uploads/2017/03/Checkliste-für-Unternehmensgründer.pdf">Checkliste für Unternehmensgründer</a></p>
<p><em>Sollten Sie hierzu weitergehende Fragen haben bzw. eine eingehendere Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie gerne einen individuellen Besprechungstermin, in dem wir auf alle für Sie relevanten Aspekte eingehen.</em></p>
<p><em> </em></p>
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<p><strong>Ihr Ansprechpartner im Unternehmensrecht:<br />
</strong></p>
<p><a href="/ueber-uns/boerries-dekena/">Rechtsanwalt Börries Dekena</a><br />
Telefon: <a href="tel:Telefon:%20+4985196630040">+49 (0) 851 / 966 300 40</a><br />
E-Mail:   <a href="mailto:bd@weber-dekena.de">bd@weber-dekena.de</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kernaspekte des Insolvenzrechts: Pflichten in der Krise von Kapitalgesellschaften</title>
		<link>https://www.weber-dekena.de/insolvenzrecht-pflichten-in-der-krise/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Weber]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Mar 2017 16:53:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus dem Insolvenzrecht: Pflichten in der Krise der Kapitalgesellschaft Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages Zunächst hat ein Geschäftsführer bzw. Vorstand bei Eintritt in eine Krise fortlaufend zu überprüfen, ob ggf. eine Insolvenzantragspflicht besteht. Im Fall der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit &#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.weber-dekena.de/insolvenzrecht-pflichten-in-der-krise/">Kernaspekte des Insolvenzrechts: Pflichten in der Krise von Kapitalgesellschaften</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.weber-dekena.de"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Aus dem Insolvenzrecht: Pflichten in der Krise der Kapitalgesellschaft</h1>
<h3>Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages</h3>
<p>Zunächst hat ein Geschäftsführer bzw. Vorstand bei Eintritt in eine Krise fortlaufend zu überprüfen, ob ggf. eine Insolvenzantragspflicht besteht.</p>
<p>Im Fall der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist der Geschäftsführer bzw. der Vorstand einer Kapitalgesellschaft (hierzu zählen insbesondere GmbH, UG, Aktiengesellschaft und SE) nach § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht gilt sinngemäß für Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) an welchen keine natürlichen Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter beteiligt sind.</p>
<p>Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Fälschlicherweise nehmen Geschäftsführer bzw. Vorstände in der Krise diese Fortführungsprognose (auch going concern genannt) immer wieder überschlägig selbst vor. Idealerweise sollte für die Fortführungsprognose jedoch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers eingeholt werden. Insbesondere ein vom laufenden Steuerberater erstelltes Gutachten, welches die positive Fortführungsprognose bestätigt, wird in der Praxis gerne als Gefälligkeitsgutachten verworfen, sofern sich die positive Fortführungsprognose letztlich nicht bestätigt.</p>
<p>Zahlungsunfähigkeit liegt vor, sofern die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Eine lediglich vorübergehende Zahlungsstockung führt jedoch noch nicht zur Zahlungsunfähigkeit. Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen von einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens aus, sofern dieses nicht in der Lage ist, zumindest 90 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu erfüllen.</p>
<p>Wird der Insolvenzantrag nicht oder zu spät gestellt, kann der betreffende Geschäftsführer bzw. Vorstand wegen Insolvenzverschleppung bestraft werden. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung hat zur Folge, dass der Verurteilte für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils nicht mehr zum Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellt werden darf und bestehende Bestellungen zum Geschäftsführer unwirksam werden (sog. Inhabilität). Darüber hinaus kann eine Insolvenzverschleppung auch entsprechende zivilrechtliche Haftungsfolgen für den betroffenen Geschäftsführer / Vorstand habe</p>
<h3>Pflicht zur Sicherung des Gesellschaftsvermögens</h3>
<p>Neben der möglichen Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages trifft den Geschäftsführer/ Vorstand einer in der Krise befindlichen Gesellschaft die zusätzliche Pflicht zur Sicherung des Gesellschaftsvermögens. Nach Vorliegen der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit darf ein Geschäftsführer/ Vorstand grundsätzlich keine Zahlungen mehr vornehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, sofern die Zahlung im Einzelfall mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns vereinbar ist. Letzteres ist in der Praxis äußerst schwierig nachzuweisen.</p>
<p>Werden entgegen diesen Vorschriften Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet, läuft der Geschäftsführer/ Vorstand Gefahr, selbst nach § 64 GmbHG bzw. § 92 AktG in die Haftung genommen zu werden.</p>
<p><em>Dementsprechend sollte ein Geschäftsführer/ Vorstand bei Eintritt einer Krise frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um eine eventuelle persönliche Haftung zu vermeiden.  </em></p>
<h3>Fortlaufende Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sowie zur Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten</h3>
<p>Daneben muss der Geschäftsführer / Vorstand auch in der Krise nach Eintritt der Insolvenzreife weiterhin die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abführen und die steuerrechtlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen. Tut er dies nicht, macht er sich ggf. einer Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB bzw. einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar.</p>
<p>Daneben haftet der Geschäftsführer / Vorstand für die nicht abgeführten Beträge nach § 69 AO (bei Nichtabführung der Steuer) bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB (bei Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge).</p>
<p>In diesem Fall ist es besonders problematisch, dass die unter vorstehender Ziffer 2 dargestellte Pflicht zur Sicherung der Insolvenzmasse ggf. mit der Pflicht zur Abführung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge und der fälligen Steuerbeträge kollidiert. Dies kann dazu führen, dass der Geschäftsführer / Vorstand sich einer Haftung nach § 64 GmbHG bzw. § 92 AktG ausgesetzt sieht, sofern er die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und sich im Falle der Nichtzahlung ggf. mit einer Haftung nach § 69 AO bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 266aStGB konfrontiert sieht.</p>
<p><em>Auch zur Vermeidung eines solchen Haftungsdilemmas sollte sich der Geschäftsführer / Vorstand eines in der Krise befindlichen Unternehmens frühzeitig im Insolvenzrecht beraten lassen.</em></p>
<p><em> </em></p>
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<p><strong>Ihr Ansprechpartner im Insolvenzrecht:<br />
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Stolpersteine im Rahmen der GmbH-Gründung</title>
		<link>https://www.weber-dekena.de/stolpersteine-im-rahmen-der-gmbh-gruendung/</link>
					<comments>https://www.weber-dekena.de/stolpersteine-im-rahmen-der-gmbh-gruendung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Börries Dekena]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Jan 2017 11:45:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auf dem Weg zur Gründung der eigenen GmbH lauern diverse Fallen und Stolpersteine, welche potentielle Existenzgründer vorab bedenken sollten. Nachfolgend möchte ich einige der hierbei relevanten Punkte näher beleuchten: Firmierung Die Frage der Firma, also dem Namen der zu gründenden &#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.weber-dekena.de/stolpersteine-im-rahmen-der-gmbh-gruendung/">Stolpersteine im Rahmen der GmbH-Gründung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.weber-dekena.de"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auf dem Weg zur Gründung der eigenen GmbH lauern diverse Fallen und Stolpersteine, welche potentielle Existenzgründer vorab bedenken sollten. Nachfolgend möchte ich einige der hierbei relevanten Punkte näher beleuchten:</p>
<ol>
<li><strong> Firmierung<br />
</strong>Die Frage der Firma, also dem Namen der zu gründenden Gesellschaft, erscheint auf den ersten Blick unproblematisch. Der Existenzgründer wird sich im Vorfeld in der Regel bereits Gedanken gemacht haben, unter welcher Bezeichnung er bzw. die zu gründende Gesellschaft auf dem Markt auftreten soll. Die hierbei angestellten Überlegungen werden in erster Linie wirtschaftlicher Natur sein – welche Firmenbezeichnung spricht meine Zielgruppe am ehesten an bzw. ist besonders einprägsam.Neben diesen wirtschaftlichen Punkten gibt es jedoch auch einige rechtliche Punkte zu beachten. Die Firmenbezeichnung muss sich insbesondere an den Grundsätzen der Firmenwahrheit, der Firmenklarheit und der Firmenausschließlichkeit messen lassen, d. h. sie darf keine unwahren oder irreführenden Angaben enthalten (insbesondere darf sie nicht gegen Markenrechte Dritter verstoßen), sie muss grundsätzlich geeignet sein, die Gesellschaft im Rechtsverkehr zu unterscheiden und sie muss sich von den Firmenbezeichnungen anderer bereits im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, welche sich in derselben Gemeinde befinden, unterscheiden.Sollten diese Grundsätze nicht beachtet werden, könnte dies zum einen dazu führen, dass das zuständige Registergericht die Eintragung der neuen Firmenbezeichnung (und somit auch der Gesellschaft insgesamt) verweigert oder dass ggf. betroffene Dritte den Verstoß abmahnen, was zu weiteren teils nicht unerheblicher Kosten führen kann.<em>Wir informieren Sie gerne über sämtliche rechtliche Fragen rund um die Firmierung.</em></li>
</ol>
<ol start="2">
<li><strong> Persönliche Haftung für Verbindlichkeiten aus der sog. Vorgründungsgesellschaft<br />
</strong>Bis zur notariellen Beurkundung der Satzung der GmbH handelt es sich bei der zu gründenden Gesellschaft um eine sog. Vorgründungsgesellschaft, welche rechtlich zumeist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Für Verbindlichkeiten in diesem Stadium haften die Gesellschafter noch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Daher sollte die Eingehung von Verbindlichkeiten in diesem Stadium der Gesellschaftsgründung nach Möglichkeit vermieden werden.<em>Haben Sie hierzu Fragen? </em></li>
</ol>
<ol start="3">
<li><strong> Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung, Vorbelastungshaftung<br />
</strong>Das deutsche GmbH-Recht sieht vor, dass für die Gründung einer GmbH ein Mindest-Stammkapital von EUR 25.000 von den Gründungsgesellschaftern zu übernehmen ist, welches in der Folge grundsätzlich erhalten werden muss. Die GmbH-Satzung kann jedoch vorsehen, dass bei Gründung der GmbH lediglich die Hälfte des Stammkapitals zur freien Verfügung der Geschäftsführung einzuzahlen ist. In diesem Fall haftet der jeweils betroffene Gesellschafter in Höhe der nicht eingezahlten Hälfte des Stammkapitals jedoch mit seinem Privatvermögen.Wird das Stammkapital in der Gründungsphase, also vor Eintragung der GmbH ganz oder teilweise verbraucht, so müssen die Gesellschafter ggf. nach den Grundsätzen der sog. Differenzhaftung für die entstandene Differenz zwischen dem noch vorhandenen Stammkapital und dem satzungsmäßig vorgesehenen Betrag des Stammkapitals herangezogen werden, sodass in diesem Fall die übernommene Stammeinlage ggf. erneut geleistet werden müsste.Sollte der bzw. die Existenzgründer nicht über Barmittel in Höhe des Mindestbetrages von EUR 25.000 bzw. 12.500 verfügen, so kann das erforderliche Mindest-Stammkapital auch im Rahmen einer Sachgründung durch die Einlage von Sachwerten erfolgen. Hierzu ist jedoch eine entsprechende Bewertung der eingelegten Sachwerte durch einen Sachverständigen erforderlich. Nicht zuletzt aus diesem Grund kommt die Sachgründung in der Praxis äußerst selten vor.<em>Wir informieren Sie gerne über die diversen möglichen Formen zur Aufbringung des notwendigen Kapitals.</em></li>
</ol>
<p><em> </em></p>
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<p><strong>Ihr Ansprechpartner:<br />
</strong></p>
<p><a href="/ueber-uns/boerries-dekena/">Börries Dekena</a><br />
Telefon: <a href="tel:Telefon:%20+4985196630040">+49 (0) 851 / 966 300 40</a><br />
E-Mail:   <a href="mailto:bd@weber-dekena.de">bd@weber-dekena.de</a></p>
</div>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.weber-dekena.de/stolpersteine-im-rahmen-der-gmbh-gruendung/">Stolpersteine im Rahmen der GmbH-Gründung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.weber-dekena.de"></a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Eigenhändige Testamente und ihre Tücken &#8211; So vermeiden Sie klassische Fehler</title>
		<link>https://www.weber-dekena.de/eigenhaendige-testamente-und-ihre-tuecken-so-vermeiden-sie-klassische-fehler/</link>
					<comments>https://www.weber-dekena.de/eigenhaendige-testamente-und-ihre-tuecken-so-vermeiden-sie-klassische-fehler/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Weber]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2017 20:37:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://localhost/thinkupthemes_dev/harest/?p=193</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nachlassplanung – für viele Menschen ein unangenehmes Thema. Den eigenen Tod, die eigene Sterblichkeit blendet man manchmal lieber aus. Befasst man sich dann doch einmal mit der Frage, wen man im Todesfall wie bedenken möchte, scheint die Lösung oft schnell &#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.weber-dekena.de/eigenhaendige-testamente-und-ihre-tuecken-so-vermeiden-sie-klassische-fehler/">Eigenhändige Testamente und ihre Tücken &#8211; So vermeiden Sie klassische Fehler</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.weber-dekena.de"></a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nachlassplanung – für viele Menschen ein unangenehmes Thema. Den eigenen Tod, die eigene Sterblichkeit blendet man manchmal lieber aus. Befasst man sich dann doch einmal mit der Frage, wen man im Todesfall wie bedenken möchte, scheint die Lösung oft schnell gefunden: Ein selbst verfasstes Testament – das muss doch reichen. Doch so einfach ist das alles leider alles nicht:</p>
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<li><strong> Die Krux der Form</strong><strong><br />
</strong>Stellen Sie sich vor, Sie haben eine unleserliche Schrift oder haben etwa wegen einer Erkrankung Schwierigkeiten, mit der Hand zu schreiben. Was läge also näher, Ihr Testament am Computer zu tippen oder einem Angehörigen oder Freund zu diktieren? Schließlich unterschreiben Sie Ihren letzten Willen dann ja selbst, das sollte so schon seine Ordnung haben?Weit gefehlt – Ihr eigenhändiges Testament muss vollständig von Ihnen selbst von Hand geschrieben und unterschrieben sein, ansonsten ist es unwirksam. Sofern Ihnen die Erstellung eines handschriftlichen Testaments nicht möglich ist, bleibt grundsätzlich nur die Möglichkeit eines notariellen Testaments. Achten Sie beim eigenhändigen Testament auch darauf, dass Ihre Unterschrift den Testamentstext abschließt. Sprich, dass sich diese unter dem letzten Textblock befindet; fügen Sie einen Zusatz an, so muss dieser ebenfalls unterschrieben sein, ansonsten ist er unwirksam.Es empfiehlt sich, Ihr Testament zu datieren. Gerade wenn Sie in Ihrem Leben mehrere Testamente abgefasst haben kann so festgestellt werden, welches Ihr im wahrsten Wortsinne „letzter Wille“ ist und damit Gültigkeit entfaltet.</li>
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<li><strong> Was schreibt man in ein Testament ?</strong><strong><br />
</strong>Das Erbrecht ist – wie auch die juristische Fachsprache – hochkomplex und für den Laien ohne Vorkenntnisse in weiten Teilen nicht verständlich. Den meisten Menschen ist daher gar nicht klar, was im Rahmen eines Testaments alles geregelt werden kann – so werden leider allzu oft Chancen verpasst, ideal auf die konkrete Situation passende Lösungen zu entwickeln. Noch schlimmer sind Fälle, in denen Sie in Ihren eigenen Worten Regelungen treffen, die von einem Juristen ganz anders verstanden werden als von Ihnen. Im Regelfall wird sich ein Rechtspfleger oder Nachlassrichter – etwa bei der Testamentseröffnung oder der Erbscheinserteilung – mit Ihrem Testament und dessen Inhalt befassen müssen, der sein juristisches Verständnis anlegen wird. Sie selbst kann man dann leider nicht mehr fragen, was Sie mit einzelnen Textpassagen gemeint haben. So laufen Sie Gefahr, dass Ihre Verfügung völlig anders verstanden wird als von Ihnen beabsichtigt. Eine profunde Beratung ist daher grundsätzlich immer zu empfehlen, um solche Situationen zu vermeiden.</li>
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<li><strong> Gut aufgehoben – Schreibtisch, Bankschließfach oder doch woanders?</strong><strong><br />
</strong>Ihr Testament kann nur Wirkungen entfalten, wenn es vom Nachlassgericht eröffnet wird. Das bedeutet, das Nachlassgericht muss Kenntnis von Ihrem Testament erlangen. Lagern Sie Ihr Testament nun in Ihrem Schreibtisch oder in einem Bankschließfach, so können Sie nur darauf hoffen, dass Ihr letzter Wille zum einen gefunden und zum anderen auch bei Gericht abgeliefert (und nicht etwa von Angehörigen vernichtet) wird. Hier empfiehlt sich generell, das Testament in besondere amtliche Verwahrung zu geben, um Risiken zu minimieren.</li>
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<ol start="4">
<li><strong> Übergabe zu Lebzeiten?</strong><strong><br />
</strong>Generell sollten Sie Testamente als <em>ein, </em>aber nicht einziges Instrument der Nachfolgeplanung begreifen. Insbesondere aus steuerlichen Gründen oder zur Reduzierung von Pflichtteilen missliebiger Angehöriger kann es sich empfehlen, wesentliche Vermögensgegenstände wie Unternehmen und Grundstücke bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Wir beraten Sie hierzu gerne.</li>
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<p><strong>Ihr Ansprechpartner:<br />
</strong></p>
<p><a href="/ueber-uns/martin-weber/">Martin Weber</a><br />
Telefon: <a href="tel:Telefon:%20+4985196630040">+49 (0) 851 / 966 300 40<br />
</a>E-Mail:   <a href="mailto:mw@weber-dekena.de">mw@weber-dekena.de</a></p>
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