Eigenhändige Testamente und ihre Tücken – So vermeiden Sie klassische Fehler

Nachlassplanung – für viele Menschen ein unangenehmes Thema. Den eigenen Tod, die eigene Sterblichkeit blendet man manchmal lieber aus. Befasst man sich dann doch einmal mit der Frage, wen man im Todesfall wie bedenken möchte, scheint die Lösung oft schnell gefunden: Ein selbst verfasstes Testament – das muss doch reichen. Doch so einfach ist das alles leider alles nicht:

  1. Die Krux der Form
    Stellen Sie sich vor, Sie haben eine unleserliche Schrift oder haben etwa wegen einer Erkrankung Schwierigkeiten, mit der Hand zu schreiben. Was läge also näher, Ihr Testament am Computer zu tippen oder einem Angehörigen oder Freund zu diktieren? Schließlich unterschreiben Sie Ihren letzten Willen dann ja selbst, das sollte so schon seine Ordnung haben?Weit gefehlt – Ihr eigenhändiges Testament muss vollständig von Ihnen selbst von Hand geschrieben und unterschrieben sein, ansonsten ist es unwirksam. Sofern Ihnen die Erstellung eines handschriftlichen Testaments nicht möglich ist, bleibt grundsätzlich nur die Möglichkeit eines notariellen Testaments. Achten Sie beim eigenhändigen Testament auch darauf, dass Ihre Unterschrift den Testamentstext abschließt. Sprich, dass sich diese unter dem letzten Textblock befindet; fügen Sie einen Zusatz an, so muss dieser ebenfalls unterschrieben sein, ansonsten ist er unwirksam.Es empfiehlt sich, Ihr Testament zu datieren. Gerade wenn Sie in Ihrem Leben mehrere Testamente abgefasst haben kann so festgestellt werden, welches Ihr im wahrsten Wortsinne „letzter Wille“ ist und damit Gültigkeit entfaltet.
  1. Was schreibt man in ein Testament ?
    Das Erbrecht ist – wie auch die juristische Fachsprache – hochkomplex und für den Laien ohne Vorkenntnisse in weiten Teilen nicht verständlich. Den meisten Menschen ist daher gar nicht klar, was im Rahmen eines Testaments alles geregelt werden kann – so werden leider allzu oft Chancen verpasst, ideal auf die konkrete Situation passende Lösungen zu entwickeln. Noch schlimmer sind Fälle, in denen Sie in Ihren eigenen Worten Regelungen treffen, die von einem Juristen ganz anders verstanden werden als von Ihnen. Im Regelfall wird sich ein Rechtspfleger oder Nachlassrichter – etwa bei der Testamentseröffnung oder der Erbscheinserteilung – mit Ihrem Testament und dessen Inhalt befassen müssen, der sein juristisches Verständnis anlegen wird. Sie selbst kann man dann leider nicht mehr fragen, was Sie mit einzelnen Textpassagen gemeint haben. So laufen Sie Gefahr, dass Ihre Verfügung völlig anders verstanden wird als von Ihnen beabsichtigt. Eine profunde Beratung ist daher grundsätzlich immer zu empfehlen, um solche Situationen zu vermeiden.
  1. Gut aufgehoben – Schreibtisch, Bankschließfach oder doch woanders?
    Ihr Testament kann nur Wirkungen entfalten, wenn es vom Nachlassgericht eröffnet wird. Das bedeutet, das Nachlassgericht muss Kenntnis von Ihrem Testament erlangen. Lagern Sie Ihr Testament nun in Ihrem Schreibtisch oder in einem Bankschließfach, so können Sie nur darauf hoffen, dass Ihr letzter Wille zum einen gefunden und zum anderen auch bei Gericht abgeliefert (und nicht etwa von Angehörigen vernichtet) wird. Hier empfiehlt sich generell, das Testament in besondere amtliche Verwahrung zu geben, um Risiken zu minimieren.
  1. Übergabe zu Lebzeiten?
    Generell sollten Sie Testamente als ein, aber nicht einziges Instrument der Nachfolgeplanung begreifen. Insbesondere aus steuerlichen Gründen oder zur Reduzierung von Pflichtteilen missliebiger Angehöriger kann es sich empfehlen, wesentliche Vermögensgegenstände wie Unternehmen und Grundstücke bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Ihr Ansprechpartner:

Martin Weber
Telefon: +49 (0) 851 / 966 300 40
E-Mail:   mw@weber-dekena.de

 

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